Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2016

/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf

- S.12

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2 Vorgangsweise
2

Im Rahmen dieser Prüfung wurden die jeweiligen Dienststellen bzw. Geschäftsführungen der betroffenen Unternehmungen (und sonstigen Rechtsträger) mit dem
Ersuchen angeschrieben, der Kontrollabteilung über zwischenzeitig getroffene
Veranlassungen auf direktem Wege zu berichten und diesbezügliche Umsetzungsmaßnahmen durch geeignete Nachweise zu belegen.
Für den Bereich des Stadtmagistrates wurden der Magistratsdirektor sowie die
zuständigen Abteilungs- und Amtsleitungen vom Vorhaben der Kontrollabteilung
abschriftlich in Kenntnis gesetzt.
Von den geprüften Unternehmen (und sonstigen Rechtsträgern) war – wie bereits
anlässlich der jeweiligen ursprünglichen Anhörungsverfahren – bekannt zu geben,
welche Berichtspassagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse tangieren und daher eine Behandlung in der vertraulichen Sitzung des Gemeinderates erforderlich
machen würden. Die Kontrollabteilung bemerkt, dass in diesem Zusammenhang
keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse reklamiert worden sind, die einer besonderen Berichtsbehandlung bedurft hätten.

3

Die Kontrollabteilung weist darauf hin, dass die in diesem Bericht gewählten personenbezogenen Bezeichnungen aus Gründen der Übersichtlichkeit und leichteren Lesbarkeit grundsätzlich nur in einer Geschlechtsform formuliert werden und
gleichermaßen für Frauen und Männer gelten.

4

Empfehlungen, die im Prüfungszeitraum 2015 die Nutzung von Skontoangeboten
sowie die periodengerechte ordnungsgemäße budgetäre Abrechnung oder die
künftige korrekte Verbuchung betrafen, wurden in dieser Einschau nicht weiter verfolgt. Auf diese Umstände wird von der Kontrollabteilung laufend im Rahmen der
routinemäßigen Belegkontrollen besonderes Augenmerk gelegt.

5

Gemäß aufrechter Wohlmeinung des gemeinderätlichen Kontrollausschusses sollten nur fristgerecht eingetroffene Stellungnahmen von Dienststellen bei der Berichtsbehandlung Berücksichtigung finden (gleiche Bedingungen für alle, Ausnahme nur bei sachlicher Rechtfertigung).
Dabei ist erwähnenswert, dass dem Begehren einer städtischen Dienststelle auf
Fristerstreckung von ursprünglich 2 auf 4 Wochen seitens der Kontrollabteilung
zugestimmt wurde. Die Stellungnahme der betroffenen Dienststelle langte innerhalb der prolongierten Frist ein und konnte somit im Rahmen des gegenständlichen Berichtes – so wie alle anderen eingelangten Stellungnahmen – miteinbezogen werden.

6

Die Kontrollabteilung weist darauf hin, dass mit der geschilderten Vorgangsweise
auch dem Gebot des § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) entsprochen wurde, den betroffenen Dienststellen, Einrichtungen und Rechtsträgern Gelegenheit zur Abgabe sachlich begründeter Äußerungen zu geben und diese bei der Abfassung der Prüfberichte zu berücksichtigen.

7

Die Empfehlungen in den Berichten der Kontrollabteilung sind – wie bei ähnlichen
Einrichtungen der öffentlichen Kontrolle (Rechnungshof, Landesrechnungshöfe) –
beratender Natur. In diesem Zusammenhang hat allerdings der Gemeinderat am
29.05.2002 (anlässlich der Behandlung des Berichtes über die Follow up – Einschau 2000/2001) den Grundsatzbeschluss gefasst, „dass Empfehlungen der Kon…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00089/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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