Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf
- S.13
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trollabteilung, die vom Gemeinderat im Rahmen der Behandlung der Berichte zustimmend zur Kenntnis genommen werden, als Beschlüsse des Gemeinderates
umzusetzen sind“. Die Ergebnisse des jeweilig durchgeführten Anhörungsverfahrens (z.B. begründete Einwendungen der geprüften Dienststelle, Anmerkungen der
Kontrollabteilung hierzu) sind dabei zu berücksichtigen, da sie als Teil des Berichtes vom Gemeinderat in gleicher Weise wie die Empfehlung zur Kenntnis genommen worden sind.
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Bei der Durchführung des in § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Magistrates
der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) festgelegten so genannten „Anhörungsverfahrens“ beruft sich die Kontrollabteilung in zeitlicher Hinsicht auf eine seit vielen Jahren gelebte Praxis.
Grundsätzlich wird den geprüften Dienststellen, Einrichtungen oder Rechtsträgern
von der Kontrollabteilung eine 4-wöchige Frist für die Abgabe einer Äußerung eingeräumt, welche bei Vorliegen einer stichhaltigen Begründung von ihr auch verlängert werden kann/wird.
Eine Ausnahme bildet dabei die zu Beginn des Jahres durchgeführte Follow up –
Einschau. Bei dieser Prüfung, welche im Wesentlichen eine Nachfrage zur Umsetzung der im vergangenen Jahr ausgesprochenen Empfehlungen zum Inhalt hat,
wird von der Kontrollabteilung eine verkürzte Stellungnahmefrist von 2 Wochen
praktiziert. Dies einerseits deshalb, da die nachgefragten Empfehlungen in den
geprüften Dienststellen, Einrichtungen und Rechtsträgern auf der Grundlage der
bereits ergangenen Prüfberichte der Kontrollabteilung bekannt sind. Andererseits
geht die Kontrollabteilung davon aus, dass im Zeitraum zwischen der von ihr vorgenommenen Prüfung und der Follow up – Einschau von den betroffenen Dienststellen bereits Bearbeitungs- bzw. Umsetzungsschritte im Zusammenhang mit den
ausgesprochenen Empfehlungen gesetzt worden sind. Somit sind die ausgesprochenen und in der Follow up – Prüfung nachgefragten Empfehlungen von den
Dienststellen, Einrichtungen und Rechtsträgern nicht von Grund auf neu zu bearbeiten, sondern ersucht die Kontrollabteilung darum, ihr den laufenden Bearbeitungsstand mitzuteilen und nachzuweisen.
Der Kontrollabteilung ist es wichtig zu erwähnen, dass es bislang zu keinen Problemen bei der Einhaltung der gewährten Fristen im Anhörungsverfahren gekommen ist. Lediglich in Einzelfällen mussten in der Vergangenheit Fristerstreckungen
eingeräumt werden.
Nachdem die maßgeblichen Rechtsgrundlagen (IStR und MGO) keine weiteren
zeitlichen Bestimmungen für die Abgabe einer Äußerung der betroffenen Dienststellen, Einrichtungen oder Rechtsträger normieren, regt die Kontrollabteilung an,
die bislang von ihr gepflogene Praxis im Rahmen eines Beschlusses des Kontrollausschusses und/oder des Gemeinderates zu dokumentieren bzw. zustimmend
zur Kenntnis zu nehmen. Der Beschlussvorschlag lautet wie folgt:
„Zur Durchführung des in § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Magistrates der
Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) festgelegten Anhörungsverfahrens wird von
der Kontrollabteilung ein Zeitraum von 4 Wochen vorgesehen. Für die jährlich
stattfindende Follow up – Prüfung wird eine verkürzte Frist von 2 Wochen eingeräumt. Diese Fristen können in begründeten Fällen im Ermessen des Leiters der
Kontrollabteilung verlängert werden.“
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Zl. KA-00089/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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