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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf

- S.49

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(Teil-)Abschnitte W1 – W4 betroffen waren. Von der Kontrollabteilung wurde bei
zwei dieser städtischen Privatgrundstücke darauf hingewiesen, dass zwischen der
Stadt Innsbruck als Grundeigentümerin und (privaten) Dritten (weitere) Nutzungsvereinbarungen bestanden. Was den Bereich der städtischen Verwaltung anbelangt, war der (damals zuständige) Leiter des Referates Liegenschaftsangelegenheiten der MA I gemäß Rücksprache mit der Kontrollabteilung in die Thematik rund
um die von der IVB ausgeführten Baumaßnahmen auf Teilen dieser Grundstücke
nicht eingebunden.
Einerseits empfahl die Kontrollabteilung dem zuständigen städtischen Amt für Präsidialangelegenheiten (Referat Liegenschaftsangelegenheiten) der MA I, die Notwendigkeit allfälliger weiterer vertraglicher Regelungen bzw. Vertragsanpassungen
betreffend die bestehenden Nutzungsvereinbarungen hinsichtlich der beiden betroffenen städtischen Privatgrundstücke zu überprüfen. Andererseits wurde von
der Kontrollabteilung generell empfohlen, die zuständige städtische Dienststelle
(MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten/Referat Liegenschaftsangelegenheiten)
bei der Umsetzung von baulichen Maßnahmen auf städtischen Privatgrundstücken
im Zusammenhang mit dem Regional- und Straßenbahnprojekt einzubinden.
Von der IVB wurde in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme im Wesentlichen
festgehalten, dass Vertreter der Stadt Innsbruck laufend im Planungsprozess involviert wären und auch bei der eisenbahnrechtlichen Verhandlung anwesend waren. Da die Stadt Innsbruck in diesem Rahmen dem Projekt ihre Zustimmung erteilte (belegt anhand eines Auszuges aus einer Verhandlungsschrift im Zusammenhang mit dem eisenbahnrechtlichen Verfahren), sah die IVB hier keinen zusätzlichen Handlungsbedarf. Der seinerzeitige Leiter des Referates Liegenschaftsangelegenheiten führte im Anhörungsverfahren aus, dass ihm betreffend die von
der Kontrollabteilung angesprochenen 2 städtischen Privatgrundstücke keine Informationen über eine allfällige Bebauung durch die IVB vorlagen. Darüber hinaus
verwies er in seinen Erläuterungen auf (weitere) Details hinsichtlich der bestehenden Nutzungsvereinbarungen betreffend diese beiden städtischen Privatgrundstücke.
Die abgegebenen Stellungnahmen waren für die Kontrollabteilung absolut nachvollziehbar; insbesondere die Position der IVB, dass durch die im eisenbahnrechtlichen Verfahren von der Stadtgemeinde Innsbruck abgegebene Zustimmung zum
Projekt kein weiterer Handlungsbedarf gesehen wurde. Magistratsintern wurde im
Rahmen der beiden Stellungnahmen jedoch der von der Kontrollabteilung aufgezeigte Sachverhalt deutlich, dass – aus welchen Gründen auch immer – das für
Liegenschaftsangelegenheiten zuständige Referat nicht involviert war. Im Ergebnis
hielt die Kontrollabteilung ausgehend von ihren formulierten Empfehlungen nochmals deutlich fest, dass aus ihrer Sicht – aus den erwähnten Gründen – einerseits
eine künftige Einbindung des Referates Liegenschaftsangelegenheiten der MA I
erforderlich war. Andererseits sollte nach Meinung der Kontrollabteilung in den
beiden aufgezeigten Fällen eine Überprüfung der Notwendigkeit allfälliger weiterer
vertraglicher Regelungen bzw. Vertragsanpassungen hinsichtlich der bestehenden
Nutzungsvereinbarungen durch das zuständige Referat stattfinden.
Die vormalige Leiterin des Referates Liegenschaftsangelegenheiten informierte in
ihrer anlässlich der letztjährigen Follow up – Prüfung erstatteten Stellungnahme
über rechtliche Aspekte in Bezug auf die Beanspruchung von städtischen Grundflächen bei der Umsetzung des Regional- und Straßenbahnprojektes aus ihrer
Sicht. Betreffend die beiden von der Kontrollabteilung aufgezeigten städtischen
Privatgrundstücke, welche mit weiteren Nutzungsvereinbarungen (privater) Dritter
belastet sind, wurde von der städtischen Dienststelle angekündigt, mit den Nut…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00089/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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