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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf

- S.52

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jedenfalls weiterhin bemüht sein, in Kooperation mit der MA IV diese ergänzenden
bzw. klarstellenden Übereinkünfte auf Ebene der Aktionäre zur Unterzeichnung zu
bringen. Auch von der MA IV wurde seinerzeit zugesagt, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
Gemäß der zwischen IKB AG und MA IV koordinierten gemeinsamen Stellungnahme anlässlich der letztjährigen Follow up – Einschau 2014 habe die IKB AG ihren Aktionären mit Schreiben von 01.07.2014 einen Entwurf einer Zusatzvereinbarung zum Syndikatsvertrag übermittelt. Die Unterzeichnung sei bisher nach wie vor
noch nicht erfolgt. Die IKB AG werde sich in Kooperation mit der MA IV weiterhin
darum bemühen, dass diese ergänzende bzw. klarstellende Zusatzvereinbarung
auf Ebene der Aktionäre unterzeichnet wird.
Auch im Rahmen der Follow up – Einschau 2015 informierten die IKB AG und die
MA IV darüber, dass die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung auf Grund von
offenen Fragen der TIWAG nach wie vor noch nicht erfolgt sei. Es sei beabsichtigt,
diese kurzfristig neuerlich zu diskutieren und abzustimmen. Erneut wurde angekündigt, dass sich die IKB AG in Kooperation mit der MA IV weiterhin um die Unterfertigung bemühen werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Zusätzlich wurde von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass sich die Bemessung der Vorzugsdividenden für die Stadt und die TIWAG in dem von der IKB
AG praktizierten Kalkulationsmodell nach den jeweiligen Finanzierungsanteilen der
Stadt und des Landes an den zugrunde liegenden Investitionen im Regional- und
Straßenbahnprojekt richtet. Dieser Umstand war in den zum damaligen Prüfungszeitpunkt vorliegenden vertraglichen Regelungen nicht verankert. Die Kontrollabteilung empfahl der MA IV, in Kooperation mit der IKB AG durch die Aufnahme
einer entsprechenden Bestimmung vertraglich sicherzustellen, dass die Ermittlung
des steuerlichen Vorteils (und damit der jeweiligen Vorzugsdividende) nach den
Finanzierungsanteilen von Stadt und Land im Regional- und Straßenbahnprojekt
zu erfolgen hat. Die IKB AG verwies in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme
darauf, dass aus ihrer Sicht die Ermittlung des steuerlichen Vorteils nach den Finanzierungsanteilen von Stadt und Land – zumindest implizit – bereits der bestehenden Regelung zu entnehmen wäre. Angesichts der ohnedies angestrebten Ergänzungen des Syndikatsvertrages werde jedoch auch diese Empfehlung aufgegriffen, um durch die Aufnahme einer präziseren Bestimmung diesbezüglich keinen Raum für allfällige Interpretationsmöglichkeiten zu lassen. Die MA IV kündigte
in ihrer damals abgegebenen Stellungnahme an, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen. Die offenen Punkte der Syndikatsvereinbarung würden ergänzt und den zeichnungsbefugten Personen zeitnahe zur Unterschrift vorgelegt
werden.
IKB AG und MA IV informierten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zur Follow
up – Einschau 2014 darüber, dass eine entsprechende Bestimmung im Entwurf
der Zusatzvereinbarung zum Syndikatsvertrag aufgenommen worden wäre. In der
Folge sei dieser Entwurf mit Schreiben vom 01.07.2014 den Aktionären übermittelt
worden. Eine Unterzeichnung dieser Zusatzvereinbarung stand allerdings noch
aus.

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Zl. KA-00089/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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