Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf
- S.60
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Im Zuge der diesjährigen Follow up – Einschau wurden von der zuständigen
Dienststelle die nachgeforderten aussagekräftigen Belege im Konnex mit den Abfertigungszahlungen an die Kontrollabteilung übermittelt.
Zudem wurde die Kontrollabteilung während der gegenständlichen Einschau von
der erwähnten Dienststelle darüber informiert, dass im Voranschlag 2016 kein Ansatz für Abfertigungszahlungen budgetiert wurde.
Ein im Sinne des erwähnten Beschlusses vorliegender Bericht der Dienststelle
(Zl. IV – 8898/2015 vom 15.09.2015) wurde im Gemeinderat jedoch nicht behandelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.
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Im Rahmen der routinemäßig von der Kontrollabteilung durchgeführten Belegkontrollen wurde eine Auszahlungsanordnung des Amtes für Kultur der MA V an einen
deutschen Lieferanten über den Betrag von netto € 1.959,59 (brutto € 2.351,51)
behoben. Inhaltlich betraf diese Auszahlung die Anschaffung eines Siebdruckgerätes (Siebdruckkarussell). Buchhalterisch wurde diese Zahlung über die
Vp. 1/381000-728080 – Maßnahmen der Kulturpflege – Entgelte für sonstige Leistungen S510 abgewickelt.
Nach Sichtung des diesbezüglichen Aktes war die Kontrollabteilung darüber verwundert, dass die budgetäre Abwicklung über die oben angeführte Voranschlagspost vorgenommen worden ist. Dies vordergründig deshalb, da es sich bei der gegenständlichen Auszahlung um eine Subvention an einen künstlerisch tätigen Verein handelte. Die buchhalterische Verarbeitung erfolgte über eine nach Einschätzung der Kontrollabteilung nicht zutreffende Voranschlagspost für Subventionen.
Gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung i.d.g.F. (VRV) bzw. dem in diesem Zusammenhang maßgeblichen Kontierungsleitfaden für Gemeinden und Gemeindeverbände sind über die Postengruppe
728 – Entgelte für sonstige Leistungen Ausgaben für Leistungen Dritter zu verrechnen, wenn dafür keine anderen Posten der Postenklassen 0, 4, 6 oder 7 vorgesehen sind. Im konkreten Fall handelte es sich jedoch nicht um eine Leistung
eines Dritten an die Stadt Innsbruck, sondern um eine Lieferung eines Anlagegutes an die Stadt Innsbruck (bzw. genau genommen an den betroffenen Verein).
Subventionen wären gemäß dem erwähnten Kontierungsleitfaden über die Postengruppe 757 – laufende Transferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck abzuwickeln.
Die Kontrollabteilung empfahl, künftig derartige Subventionen buchhalterisch über
die dafür eingerichteten Voranschlagsposten (Postenklasse 757) abzuwickeln. Im
Anhörungsverfahren sagte die betroffene Dienststelle zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung künftig zu entsprechen.
Ergänzend wurde von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass die von
der Fachdienststelle verwendete Voranschlagspost offensichtlich dem Sammelnachweis 510 (Subventionen – Kultur) zugeordnet war. Diese Zuordnung war
nach Meinung der Kontrollabteilung deshalb systemwidrig, da auf der Postengruppe 728 – Entgelte für sonstige Leistungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den Regelungen des Kontierungsleitfadens keine Subventionsauszahlungen abgewickelt werden können.
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Zl. KA-00089/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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