Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf
- S.62
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5 Sonderprüfungen
5.1 Bericht über die Prüfung von Teilbereichen der Gebarung
des Referates Friedhöfe
(Bericht vom 09.01.2015)
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Gemäß den Grundsätzen der Friedhofsordnung (GR-Beschluss vom 03.12.1998
i.d.F. vom 15.07.2010) wird das Benützungsrecht an einer Grabstätte über Antrag
durch bescheidmäßige Zuweisung erworben und in der Regel auf die Dauer der
jeweils einzuhaltenden Ruhefrist eingeräumt. Dieses impliziert u.a. den per Verordnung normierten Rechtsanspruch, in der Grabstätte die zulässige Anzahl von
Leichen oder Urnen verstorbener Ehegatten, Verwandter, Verschwägerter oder
Lebensgefährten beisetzen zu lassen.
Im Zuge ihrer Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass ein Bestattungsunternehmen mit einem Benützungsrecht für zwei Erdgräber ausgestattet
worden war, und regte an, die Ausübung des Benützungsrechtes einer juristischen
Person an einer Grabstätte (v.a. die Beziehung zwischen grabbenützungsberechtigter und beizusetzender Person) einer rechtskonformen Regelung zuzuleiten.
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Des Weiteren konstatierte die Kontrollabteilung, dass die zum Prüfungszeitpunkt
gültige Friedhofsordnung an Samstagen sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Beisetzungen und Verabschiedungen vorsah. Da dem gegenüber die
Aufzeichnungen der Friedhofsverwaltung zeigten, dass im Jahr 2013 an Samstagen insgesamt 90 und im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 43 Erdbestattungen,
Verabschiedungen oder Urnenbeisetzungen ausgerichtet worden sind, hat die
Kontrollabteilung eine Aktualisierung der diesbezüglichen Bestimmungen der
Friedhofsordnung empfohlen.
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Ferner zeigte die Durchsicht der Friedhofsgebührenordnung, dass diese für Beisetzungen in einem Urnensammelgrab zum einen eine einmalige Grabbenützungsgebühr und zum anderen Gebührenfreiheit vorsah. Angesichts dieser Tatsache wurde angeregt zu prüfen, ob sich die Bestimmungen der Friedhofsgebührenordnung dem Inhalt nach widersprechen.
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Darüber hinaus hat die Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des in der Friedhofsordnung der Stadt Innsbruck zitierten Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. 9/2010, bereits im Jahr 2010 außer Kraft getreten sind. Die Mindestsicherung
wird seitdem durch das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG) geregelt wird, organisiert.
Es wurde daher die Empfehlung ausgesprochen, auf die Änderung im Zusammenhang mit der Mindestsicherung Bedacht zu nehmen und die Begriffsbestimmungen
der Friedhofsordnung den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
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Im Rahmen der Gebührenvorschreibung stellte die Kontrollabteilung fest, dass für
die Anmeldung der Beisetzung hilfsbedürftiger Menschen im Urnensammelgrab
(Sozialdenkmal) fälschlicherweise Administrationsgebühren für Erdgräber (€ 9,00)
und nicht für Urnensammelgräber (€ 45,50) vorgeschrieben worden sind.
Zudem haben Recherchen der Kontrollabteilung ergeben, dass im Jahr 2014 bei
Inanspruchnahme der Einsegnungshalle irrtümlicherweise ein reduzierter Sozialtarif in Rechnung gestellt worden ist. Diesbezüglich hat der Leiter des Referates
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Zl. KA-00089/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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