Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf
- S.64
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Im Zuge der Follow up – Einschau 2015 wurde der Kontrollabteilung die Umsetzung der oben ausgesprochenen Empfehlung belegmäßig nachgewiesen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Den Benützungsberechtigten, die mittels einer Verzichtserklärung die Fortführung
ihres Grabbenützungsrechtes abgelehnt haben, ist gemäß Gebührengesetz 1957
eine Bundesabgabe von € 14,30 in Rechnung gestellt worden. Da es sich nach
Meinung der Kontrollabteilung bei Abgabe einer Verzichtserklärung um keine Eingabe im Sinne des Gebührengesetzes 1957 handelt, hat die Kontrollabteilung
empfohlen, die Rechtmäßigkeit der Einhebung einer Bundesabgabe abzuklären.
Darauf Bezug nehmend teilte das Referat Friedhöfe im seinerzeitigen Anhörungsverfahren mit, dass um Abklärung durch Anfrage beim Amt für Präsidialangelegenheiten der MA I ersucht werde.
Das Amt für Präsidialangelegenheiten führte im Zuge der Stellungnahme zur
Follow up – Einschau 2015 aus, dass „nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung eine Eingabe im Sinn des § 14 TP 6 Abs. 1
GebG 1957 ein schriftliches Anbringen ist, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung innerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises von der Behörde getroffen werden soll. Die Eingabe muss hierbei nicht auf die
Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich
um eine Erklärung, mit der eine Privatperson gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 Friedhofsordnung auf ein ihr mittels Bescheid eingeräumtes Grabbenützungsrecht verzichtet.
Die Eingabe ist darauf gerichtet, dass die Behörde im Interesse der einschreitenden Privatperson Anordnungen oder Verfügungen innerhalb ihres gesetzlichen
Wirkungskreises trifft. Die mit der Eingabe bezweckten Anordnungen und Verfügungen betreffen die Löschung des Benützungsrechts des Verzichtenden, die Einstellung der Vorschreibung von Gebühren usw. Diese Anordnungen bzw. Verfügungen der Behörde erfolgen in Vollziehung der Friedhofsordnung, was jedenfalls
zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gemeinde gehört. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.01.2010, Zl. 2006/11/0186, bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof führt darin aus, dass die Vollziehung der
Friedhofsordnung in Ausübung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erfolgt und dem Stadtmagistrat die Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in
dem Erkenntnis weiters ausdrücklich aus, dass es für ihn nicht zweifelhaft ist, dass
die Gemeinde bei der Vollziehung der Friedhofsordnung im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird. Damit erfüllt die Verzichtserklärung auf ein Grabbenützungsrecht alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 und
erfolgt die Erhebung der Gebühr jedenfalls zu Recht.“
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Zl. KA-00089/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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