Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf
- S.66
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In der Stellungnahme zur aktuellen Follow up – Einschau wurde darauf hingewiesen, dass „bis dato“ keine Versteigerung möglich war, da alle Einrichtungen ordnungsgemäß entsorgt worden sind und „besondere Gräber … aus denkmalrechtlicher Sicht erhalten“ bleiben.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
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Im Hinblick auf die Vorschreibung von Gemeindeverwaltungsabgaben im Zuge von
Ratenzahlungsvereinbarungen war die Kontrollabteilung der Ansicht, dass in Anbetracht des nach § 312 BAO normierten Grundsatzes der eigenen Kostentragung
eine Vorschreibung einer Gemeindeverwaltungsabgabe rechtswidrig sei und wurde somit angeregt, bei künftigen Ratenzahlungsvereinbarungen auf den vorerwähnten Grundsatz Bedacht zu nehmen.
Im Rahmen des damaligen Anhörungsverfahrens wurde der Kontrollabteilung versichert, die Vorgangsweise zur Einhebung einer Gemeindeverwaltungsabgabe mit
dem Amt für Präsidialangelegenheiten abzuklären.
Zum Umsetzungsstand dieser Angelegenheit befragt, übermittelte das Referat
Friedhöfe Abrechnungsunterlagen, aus welchen hervorging, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen keine Gemeindeverwaltungsabgabe mehr in Rechnung gestellt worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Da gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 Gebührengesetz 1957 „Eingaben an Verwaltungsbehörden … in Abgabensachen“, nicht der Eingabegebühr unterliegen,
hat die Kontrollabteilung des Weiteren empfohlen, künftig Ansuchen um Ratenzahlungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend abzuwickeln.
In seiner Stellungnahme gab das Referat Friedhöfe bekannt, die Vorgangsweise
zur Einhebung einer Bundesabgabe gemäß Gebührengesetz mit dem Amt für Präsidialangelegenheiten klarzustellen.
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Diesbezüglich stellte die Kontrollabteilung bei ihrer diesjährigen Follow up – Einschau fest, dass nach wie vor im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen eine
Bundesabgabe in bar eingehoben wird. Der Leiter des betreffenden städtischen
Referates versicherte, die Rechtmäßigkeit der Einhebung erneut abzuklären.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Mahngebühren stellte die Kontrollabteilung fest, dass von der Stadt Innsbruck hierfür grundsätzlich ein Betrag in
der Höhe von € 5,00 vorgeschrieben wird. Erfasst werden die Mahngebühren im
Ordentlichen Haushalt im UA 920000 Ausschließliche Gemeindeabgaben auf der
Vp. +849100 Nebenansprüche – Abgaben/Buchhaltung Einnahmenverrechnung.
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Zl. KA-00089/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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