Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2016

/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf

- S.67

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2016
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Gemäß § 227 a Z 1 BAO beträgt die Mahngebühr für Gemeindeabgaben ein halbes Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch € 3,00 und
höchstens € 30,00.
In dieser Angelegenheit hat die Kontrollabteilung empfohlen, die Höhe der
Mahnspesen an die gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Das Referat Friedhöfe sicherte im Rahmen seiner Stellungnahme eine Richtigstellung der in Rede stehenden Mahngebühren zu.
Zur Follow up – Einschau 2015 berichtete der Leiter des Referates Friedhöfe, dass
eine diesbezügliche Abklärung mit der städtischen Buchhaltung erfolgt ist. Zudem
haben Recherchen der Kontrollabteilung ergeben, dass ihre Empfehlung Mitte des
Jahres 2015 umgesetzt worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

70

Gemäß den Bestimmungen der BAO sind für gestundete Gemeindeabgaben, die
den Betrag von insgesamt € 200,00 übersteigen, Stundungszinsen in der Höhe
von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen (für Gemeindeabgaben), die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nach der derzeit gültigen
Rechtsgrundlage nicht festzusetzen (§ 212b Abs. 1 BAO). Darauf Bezug nehmend
ergab die Durchsicht, dass mehrjährig vom Referat Friedhöfe Stundungszinsen
von „nur“ 5 % vom aushaftenden Betrag den Abgabenschuldnern in Rechnung gestellt worden sind.
Auch in dieser Angelegenheit sicherte das Referat Friedhöfe im Anhörungsverfahren eine Richtigstellung zu.
Aus den der Kontrollabteilung im Zuge der aktuellen Follow up – Einschau vom
Referat Friedhöfe übermittelten Unterlagen war ersichtlich, dass die Höhe der verrechneten Stundungszinsen an die derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen
angepasst wurde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

71

Zudem stellte die Kontrollabteilung fest, dass bei der Verrechnung der Stundungszinsen an die Abgabepflichtigen jeweils die erste Monatsrate unberücksichtigt geblieben ist.
Auch diesbezüglich wurde die Kontrollabteilung im Rahmen des seinerzeitigen
Anhörungsverfahrens informiert, dass die fehlerhafte Verrechnung der Stundungszinsen einer Berichtigung zugeführt werde.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00089/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

57