Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2016

/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf

- S.89

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Dazu merkte die geprüfte Dienststelle in der seinerzeitigen Stellungnahe an, dass
die Funktionsmatrix des Amtes und auch die Kostenzuordnung des Referates
Grünanlagen – Planung und Bau zwischenzeitlich überarbeitet wurden. Hinsichtlich der Partieführer bzw. Techniker und deren Arbeitszeitaufteilung in der Funktionsmatrix wird – lt. Stellungnahme – eine weitere Abklärung des Amtes für Grünanlagen in Zusammenarbeit mit der MA IV erfolgen.
Die übermittelten Daten im Zuge der Follow up – Einschau 2015 seitens des Amtes für Grünanlagen bestätigten den Umsetzungsstand der erstmaligen Stellungnahme im Anhörungsverfahren.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.

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Nach Ansicht der Kontrollabteilung war die aktuelle Auslegung und Handhabung
der Freimengenregelung am Standort der Kompostieranlage zu überdenken. Diese sah vor, dass alle Einbringungen mit der zugehörigen Liegenschaft(sadresse)
und dem Eigentümer (Lieferant) EDV-technisch erfasst und ggf. abgerechnet werden. Die Kontrollabteilung stellte in diesem Zusammenhang fest, dass pro Liegenschaftsadresse nur ein Eigentümer im EDV-System registriert werden konnte und
in Folge nur auf diese Person die Freimengenregelung (kostenlose Abgabe von
Grünschnitt bis zu 1.000 kg pro Jahr) Anwendung fand. Die Abgabe von Grünschnitt durch Vertreter des registrierten Privateigentümers war zwar möglich, weitere Liegenschaftseigentümer mit identer Adresse waren von der Aufnahme ins digitale Wiegesystem und in Folge von der Anwendung der Freimengenregelung jedoch ausgeschlossen. Ebenfalls nicht von der Freimengenregelung erfasst sind
Allgemeinflächen von Wohnungseigentumsgemeinschaften.
Die Kontrollabteilung stellte in diesem Zusammenhang fest, dass dem Stadtsenatsbeschluss lediglich zu entnehmen war, dass die Regelung der Freimengen für
Gemeindebürger der Stadt Innsbruck Gültigkeit besaß. Weitere Einschränkungen,
bspw. auf einen Eigentümer pro Liegenschaftsadresse oder auf Privatgärten unter
Ausschluss der Allgemeinflächen von Wohnungseigentumsgemeinschaften, waren
nicht definiert. Die zum Prüfungszeitpunkt praktizierte Umsetzung der Freimengenregelung war nach Ansicht der Kontrollabteilung nicht von der Beschlusslage gedeckt.
In Verbindung mit den Grünschnittsammelstellen Recyclinghof und Kranebitter
Allee musste die Kontrollabteilung feststellen, dass bei direkter Materialeinbringung in die Kompostieranlage eine, im Vergleich zur Beschlusslage, verschärfte
Form der Freimengenregelung praktiziert wurde, während an den beiden weiteren
Standorten die Freimengenregelung keine Anwendung fand. Die bestehende Regelung bzw. die unterschiedlichen Regelungen führten bspw. zur prekären Situation, dass bestimmte Personenkreise, welche grundsätzlich zur kostenlosen Abgabe von bis zu 1.000 kg berechtigt waren, in der Kompostieranlage keine Freimengen kostenfrei abgeben durften, jedoch im Recyclinghof sowie in der Grünschnittsammelstelle Kranebitter Allee unbegrenzt einbringen hätten können.

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Zl. KA-00089/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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