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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf

- S.97

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maßgeblichen historischen Entwicklungen hielt die Kontrollabteilung letztlich fest,
dass solche (schriftliche) Verträge – entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes – zwischen der Stadt Innsbruck und
den beitragspflichtigen Gemeinden offensichtlich nicht (mehr) bestanden. Jedenfalls konnten derartige Verträge der Kontrollabteilung nicht vorgelegt werden.
Von der Kontrollabteilung wurde darauf hingewiesen, dass nur der Abschluss
schriftlicher Verträge die von der Stadtgemeinde Innsbruck praktizierte Vorgangsweise hinsichtlich der Vorschreibung von Betriebsbeiträgen rechtfertigt. Konkret
meinte die Kontrollabteilung unter Verweis auf § 79 TSchOG (Betriebsbeiträge) in
Verbindung mit § 81 TSchOG (Vorschreibung und Entrichtung) damit, dass für den
Fall, dass derartige „schriftliche“ Verträge nicht existieren, gesetzlich definierte
Regelungen für die Ermittlung des zu verrechnenden Betriebsbeitrages und für die
Vorschreibung (in Bescheidform) bestehen.
Die Kontrollabteilung empfahl, eine (rechtliche) Abklärung in dieser Angelegenheit
durchzuführen und in weiterer Folge eine den Bestimmungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes entsprechende Vorschreibungsform betreffend die Betriebsbeiträge festzulegen und zu praktizieren.
Im Anhörungsverfahren informierte die Leitung der MA V darüber, dass Vorschreibungen von Betriebsbeiträgen – aufgrund von Vereinbarungen mit den betroffenen
Gemeinden – weiterhin in dieser Form ausgeführt werden. Dort, wo es keine Vereinbarungen mit Gemeinden gibt, würden diese nachgeholt werden.
Neuerlich zu dieser Angelegenheit befragt wurde darüber informiert, dass Vorschreibungen von Betriebsbeiträgen auch für das Schuljahr 2015/2016 rückwirkend in der derzeitigen Form – aufgrund von Vereinbarungen mit den betroffenen
Gemeinden – ausgeführt werden würden. Für das Schuljahr 2016/2017 würden im
Vorhinein (Sommer 2016) Vereinbarungen mit Gemeinden getroffen, sodass die
Vorschreibungen auf Basis dieser (schriftlichen) Verträge erstellt werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Die im Haushaltsjahr 2014 (also für das Schuljahr 2013/2014) vorgeschriebenen
Betriebsbeiträge pro Schüler für die VS / PTS / SS beliefen sich auf einen Betrag
von € 717,00 (Vorjahr: € 678,00) und für die NMS auf einen Betrag von € 992,00
(Vorjahr: € 938,00).
Aus den vom zuständigen Sachbearbeiter zur Verfügung gestellten historischen
Prüfungsunterlagen leitete die Kontrollabteilung ab, dass die zum Zeitpunkt der
Einschau zur Anwendung gebrachten Kopfquoten ursprünglich auf Berechnungen
aus dem Jahr 1986 zurückgingen. Diese wiederum standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem damaligen Abschluss von schriftlichen Verträgen mit beitragspflichtigen Gemeinden über die Vorschreibung von Betriebsbeiträgen.
In diesen Verträgen (aus dem Jahr 1988) war verankert, dass die auf der Grundlage der Berechnungen aus dem Jahr 1986 ermittelten Kopfquoten nach Maßgabe
des VPI 1986 wertgesichert waren. Bezüglich der in den relevanten Prüfungsjahren an beitragspflichtige Gemeinden gerichteten Vorschreibungen bemerkte die
Kontrollabteilung, dass beim Vollzug der Wertsicherungsklausel nicht der in den
ursprünglichen Verträgen vereinbarte VPI 1986 zur Anwendung gelangte, sondern

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Zl. KA-00089/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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