Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf
- S.98
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die Valorisierung nach Maßgabe der Veränderung des VPI 1996 (auch unter Anwendung einer anderen Berechnungsmodalität) ermittelt worden ist.
Für den Fall, dass seitens der Dienststelle beabsichtigt war, die zukünftige Vorschreibung von Betriebsbeiträgen weiterhin anhand der zum damaligen Prüfungszeitpunkt bestehenden Kopfquoten durchzuführen, empfahl die Kontrollabteilung
eine Klarstellung bzw. Korrektur der ursprünglich vereinbarten (VPI 1986) bzw. der
zum Prüfungszeitpunkt gehandhabten (VPI 1996) Valorisierungsbestimmung.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung war darüber hinaus für die Zukunft die
Wertsicherung hinsichtlich der zum seinerzeitigen Prüfungszeitpunkt zur Verrechnung gelangten Kopfquoten insofern nachzurechnen, bzw. zu korrigieren, als für
die Valorisierung (von Anfang an) der VPI 1986 unter Anwendung der ursprünglich
festgelegten Berechnungsmodalität zum Vollzug gelangt.
Im Anhörungsverfahren kündigte die Fachdienststelle an, der Empfehlung der
Kontrollabteilung zu folgen. Die Betriebseiträge würden auf Basis aktueller Daten
neu berechnet und vorgeschrieben werden.
Zur Follow up – Einschau 2015 teilte das Amt für Schule und Bildung mit, dass der
ausgesprochenen Empfehlung gefolgt worden ist. Dies insofern, dass für Betriebsbeitragsvorschreibungen klargestellt worden ist, dass die Grundlage für errechnete
Schulerhaltungsbeiträge der Verbraucherpreisindex aus dem Jahr 1986 ist. Die
Höhe der Betriebsbeiträge wurde entsprechend angepasst. Für den Bereich VS /
PTS / SS ergibt sich ein Wert von € 772,00 und für den Bereich NMS ein Wert von
€ 1.038,00. Als Nachweis der Umsetzung wurde der Kontrollabteilung eine aktuelle
Betriebsbeitragsvorschreibung an eine beitragspflichtige Gemeinde für das Schuljahr 2014/2015 vorgelegt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Weiters war für die Kontrollabteilung bei der Sichtung einer aus dem Jahr 1993 (für
das Schuljahr 1992/1993) stammenden Vorschreibung an eine beitragspflichtige
Gemeinde auffallend, dass damals für den Bereich der VS / PTS / SS eine Kopfquote von ATS 6.845,00 und für den Bereich der damaligen HS von ATS 9.493,00
zur Verrechnung gelangt ist.
Den bereitgestellten historischen Prüfungsunterlagen war zu entnehmen, dass
sich im Jahr 1986 – als Ausgangspunkt für die Berechnungen – für die VS / PTS /
SS eine Kopfquote von ATS 6.103,00 und für die HS eine Kopfquote von
ATS 8.204,00 errechnete.
Die für das Schuljahr 1992/1993 auf die HS entfallende Kopfquote von
ATS 9.493,00 konnte von der Kontrollabteilung auf der Grundlage des Ausgangswertes von ATS 8.204,00 unter Anwendung der in den Ursprungsverträgen verankerten Valorisierungsbestimmung rechnerisch nachvollzogen werden.
Im Vergleich dazu konnte die für die VS / PTS / SS angewandte Kopfquote in Höhe von ATS 6.845,00 von der Kontrollabteilung rechnerisch nicht nachvollzogen
werden. Unter Berücksichtigung derselben Valorisierungsberechnungen wie im
Bereich der HS hätte sich anhand des Ausgangswertes von ATS 6.103,00 im Jahr
1993 eine Kopfquote von ATS 7.063,00 (somit plus ATS 218,00) ergeben.
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Zl. KA-00089/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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