Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf
- S.111
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len und somit das Jahresergebnis (den Jahresfehlbetrag) belasten. Durch die aufgezeigte bisherige buchhalterische Vorgehensweise wurde die „Ertragskraft“ der
OSVI im beschriebenen Punkt aus Sicht der Kontrollabteilung besser dargestellt,
als dies der Fall war.
Die Kontrollabteilung empfahl der OSVI, die bisher erfolgte (buchhalterische) Abwicklung von Teilen der Instandhaltungsaufwendungen im Rahmen der Investitionsfinanzierung (Investitionszuschüsse) zu überdenken. Als transparentere Finanzierungs- und Buchungsvariante hätte sich die Erfassung als Sofortaufwand ohne
ertragswirksame Gegenbuchung und damit verbunden die Finanzierung über die
Verlustabdeckung angeboten. Dies hätte zumindest noch für das Jahr 2015 den
zusätzlichen Vorteil gebracht, dass dieser betragliche Instandhaltungsteil gesellschaftsteuerfrei gestellt hätte werden können.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme informierte der Geschäftsführer darüber,
dass der OSVI am 11.02.2015 die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur
Beschwerde über die Gesellschaftsteuer des Jahres 2012 zugestellt worden wäre.
Darin sei der vorgebrachten Argumentation und den Beschwerdegründen der
OSVI weitgehend gefolgt worden. Daraus hätte sich nicht nur für das Jahr 2012
eine Steuergutschrift für die OSVI ergeben, sondern sei darüber hinaus auch noch
mit entsprechenden Rückzahlungen für die Jahre 2007 bis 2011 in einem nicht
unerheblichen Ausmaß zu rechnen gewesen. Für die Jahre 2013 und 2014 (sowie
aller Voraussicht nach auch für das Jahr 2015) wäre auf der Grundlage der BFGEntscheidung keine Gesellschaftsteuerpflicht gegeben. Die Gutschrift für das Jahr
2012 in der Höhe von € 21.348,85 war zum damaligen Zeitpunkt bei der OSVI bereits eingelangt.
Zur aktuellen Follow up – Einschau 2015 informierte die OSVI darüber, dass die
Einsprüche betreffend die Gesellschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 sowie für
das Jahr 2013 derzeit beim Finanzamt in Bearbeitung und die diesbezüglichen
Entscheidungen noch ausständig wären.
Zur Empfehlung der Kontrollabteilung im Zusammenhang mit der Änderung der
buchhalterischen Erfassung von Teilen der Instandhaltungsaufwendungen im
Rahmen der Investitionsfinanzierung teilte der Geschäftsführer mit, dass die Prüfung der Umstellung dieser seit Bestehen der OSVI praktizierten Vorgangsweise
noch nicht abgeschlossen sei. Die Problematik aus Sicht der OSVI liege im Wesentlichen darin, dass sich bei der Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes, insbesondere im Bereich des Investitionsplanes, in sehr vielen Fällen aufgrund des
Projektstandes noch nicht feststellen lasse, ob es sich um eine echte Investition
oder um eine Großinstandhaltung handle. Eine entsprechende Vorlage an den
Aufsichtsrat und an die Generalversammlung sei für das Jahr 2016 vorgesehen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.
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Die OSVI hatte für den prüfungsrelevanten Zeitraum der Jahre 2012 bis 2013 zwei
laufende Betriebsführungsverträge mit der Stadt Innsbruck abgeschlossen. Einer
dieser Verträge betraf die Betriebsführung des ehemaligen „WUB-Areals“ und der
andere regelte die Betriebsführung des Objektes Paschbergweg 3 – „Funsportzentrum Innsbruck“. Die Führung des Betriebes im Funsportzentrum ist im Jahr
2014 eingestellt worden.
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Zl. KA-00089/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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