Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf
- S.125
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Die Umsetzung der Empfehlung wurde von der OSVI im Einvernehmen mit dem
Pensionsbezieher einer Lösung zugeführt. Im Jahr 2015 wurde auf eine Valorisierung verzichtet und wird die Firmenpension erst im Jahr 2016 wieder wertgesichert.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde alternativ entsprochen.
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Im Zuge der Prüfung hat sich herausgestellt, dass die Firmenpensionszahlungen
der Kommunalsteuer unterworfen worden sind. Die diesbezügliche Steuerleistung
belief sich 2013 auf € 368,22. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass Ruheund Versorgungsbezüge nicht zur Kommunalsteuerbemessungsgrundlage gehören (§ 5 Abs. 2 KommStG) und empfahl, die Bemessungsgrundlage im Rahmen
der Jahressteuererklärung zu berichtigen.
Aus der Stellungnahme der Gesellschaft war zu entnehmen, dass die Empfehlung
bereits umgesetzt sei. Im Rahmen der Follow up – Einschau 2015 konnte dies nun
auch mit entsprechendem Datenmaterial verifiziert werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Die OSVI gewährte ihren Bediensteten eine Reihe von Zulagen, welche teilweise
auch nebeneinander bezogen werden. Zum Prüfungszeitpunkt stand gut die Hälfte
aller Mitarbeiter (rd. 56 %) im Genuss einer oder mehrerer Zulagen. Maßgebliche
Zulagen sind die Erschwernis- und Gefahrenzulage sowie diverse Funktions- und
Mehrleistungszulagen.
Laut Betriebsvereinbarung (vom 01.12.2004) richtet sich der Anspruch auf eine
allfällige Schmutz- bzw. Gefahren- und Erschwerniszulage nach der Definition des
GehG 1956. Nachdem hier nur allgemeine Aussagen getroffen werden und nähere
Modalitäten der Anspruchsberechtigung fehlen, hat die OSVI jene Tätigkeiten,
welche einen Anspruch auf diese Zulagen begründen sollen, katalogisiert. Die Abgeltung erfolgte je nach der Art der Tätigkeit mit einem bestimmten Prozentsatz
vom jeweiligen Grundstundenlohn des Anspruchsberechtigten.
Mit Jahresbeginn 2014 kam es für die vier Eismeister zu einer Zulagenpauschalierung, wobei diese Pauschale 14 mal jährlich gewährt wird. Eine stundenmäßige
Abgeltung wurde seither nur mehr im Technikbereich (Instandhaltungsgruppe) sowie für bestimmte auf der Bobbahn tätige Bedienstete (i.d.R. für die Bedienung
des Zielcomputers) praktiziert.
Nach Meinung der Kontrollabteilung ist eine vom jeweiligen Stundenlohn des Bediensteten abhängige Bemessung der Erschwernis- und/oder Gefahrenzulage insofern problematisch, weil Bedienstete u.U. für die Verrichtung der gleichen Tätigkeiten eine unterschiedlich hohe Zulage beziehen. Die Kontrollabteilung empfahl
im Sinne der Gleichbehandlung die derzeitige Form der Abgeltung zu überdenken
und gegebenenfalls zu vereinheitlichen.
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Zl. KA-00089/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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