Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf
- S.127
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50 %igen Betriebsabgangsdeckungsverpflichtung der Stadtgemeinde Innsbruck
von dieser entsprechend mitzutragen sind.
Die Berechnung der Abfertigungsrückstellung erfolgte auf Basis eines Zinssatzes
von 4 %. In diesem Zusammenhang wies die Kontrollabteilung darauf hin, dass
der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision bereits für die Bilanzierung
zum 31.12.2012 im Hinblick auf die gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen empfohlen hat, dass für die Berechnung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen ein Realzinssatz von 3 % als oberste Grenze, statt bisher 4 %, anzuwenden ist.
Die Kontrollabteilung regte an, der diesbezüglichen Empfehlung des Fachsenates
nachzukommen und bei der Bilanzierung dieser Verpflichtungen künftig einen
Zinssatz von 3 % zu wählen.
Im Anhörungsverfahren sicherte die OSVI die Umsetzung der ausgesprochenen
Empfehlung im Zuge der Bilanzerstellung des Wirtschaftsjahres 2014 zu und konnte im Rahmen der Follow up – Einschau 2015 die zugesagte Realisierung mittels
Unterlagen nachweisen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Für den ehemaligen Geschäftsführer der OSVI sind aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung Firmenpensionszahlungen zu leisten, welche 2013 ein Finanzvolumen von € 12,6 Tsd. hatten.
Für diese seinerzeit gegebene Zusage hat die OSVI Vorsorge in Form der Dotierung einer Pensionsrückstellung getroffen. Zu diesem Zweck wird jeweils ein auf
versicherungsmathematischen Berechnungen basierendes Pensionsrückstellungsgutachten eingeholt. Das zum Jahresende 2013 in der Bilanz ausgewiesene
Deckungskapital betrug € 134,1 Tsd. Dem Gebot der Wertpapierdeckung im Sinne
der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (§ 14 Abs. 7 EStG 1988), welche
sich zum Bilanzstichtag 2013 auf € 59,7 Tsd. belaufen hätte, ist die OSVI nicht
nachgekommen.
Wenngleich die in solchen Fällen im EStG 1988 (§ 14 Abs. 7 Z 2) vorgesehenen
Sanktionen (Gewinnerhöhung um 30 % der Wertpapierunterdeckung) bei der
OSVI nicht relevant sind, empfahl die Kontrollabteilung dennoch, für die Motive der
Nichtbefolgung, bspw. aus finanziellen Gründen, einen entsprechenden Organbeschluss einzuholen.
Laut Stellungnahme der Gesellschaft wurde in dieser Angelegenheit beabsichtigt,
einen Organbeschluss einzuholen.
In der AR-Sitzung vom 17.03.2015 wurde daraufhin ein Beschluss gefasst, die
bisher gehandhabte Vorgehensweise beizubehalten und auf eine Wertpapierdeckung zu verzichten. Der genannte Beschluss liegt der Kontrollabteilung vor.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Zl. KA-00089/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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