Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 01-Kurzprotokoll-22-01-2015.pdf

- S.16

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Entwurf mit Änderungsvorschlägen Stand 05.11 .2014
§2
Gegenstand der Förderung

(1) Förderungswürdig sind alle im Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen
Gemeinschaft gelegenen Aufgaben und Vorhaben - insbesondere solche kirchlicher,
touristischer,
volksbildnerischer,
kultureller,
ökologischer, sozialer,
sportlicher,
völkerverbindender, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Natur sowie Vorhaben der
Gemeinschaftspflege, der Kinder-, Jugend-, Frauen-, Familien- und Gesundheitsförderung,
der Förderung von Sicherheit und Ordnung und zur Verbesserung der Infrastruktur der
Stadt - sofern diese nicht von juristischen Personen öffentlichen Rechts durchgeführt
werden . Als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung gilt, dass das Vorhaben
innerhalb des Stadtgebietes velWirklicht wird oder zumindest einen erkennbaren Bezug
bzw. Nutzen für die Stadt und deren Bewohner beinhaltet. Förderungen von
gewinnorientierten Unternehmungen dürfen nur in ganz besonders zu begründenden
Ausnahmefällen vorgenommen werden .
(2) Die Förderung kann von der Gewährung von Mitteln anderer Förderungsgeber
abhängig gemacht werden . DielDer Antragstellerln ist verpflichtet, eine angemessene
Eigenleistung zu erbringen, wobei bei der Beurteitung der Angemessenheit grundsätzlich
von einem Prinzip der Gesamtbetrachtung auszugehen ist. Eigenleistungen der/des
Förderungswerberln/-werbers sind sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch eigene
Sach- und Arbeitsleistungen , Kredite oder Beiträge Dritter.
(3) Die Förderung darf nur unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährt werden , wobei die Vermögensverhältnisse
und allfällige Rücklagen der Förderungswerberln keinen generellen Versagens- oder
Rückforderungsgrund für eine Förderung darstellen.

§3
Ausschluss der Förderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
(1) der Förderungszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann bzw. die Durchführung
finanzielle
Leistungsfähigkeit
der/des
des
zu
fördernden
Vorhabens
die
Förderungswe rberlnf-werbers übersteigt,
(2) über das Vermögen einer Förderungswerberln bereits einmal ein Konkurs- verfahren
eröffnet worden ist bzw. schon einmal der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, aber
mangels eines zur Bedeckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich
hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist. Bei juristischen Personen gilt dieser
Ausschließungsgrund sinngemäß für deren Organe.
Die Förderung ist nicht auszuschließen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen
Lage des Förderungswerbers elWartet werden kann , daß er seinen Zahlungspflichten
nachkommen wird .
(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Förderungsmittel zur Erfüllung eines
Ausgleiches verwendet werden sollen. Ausnahmen hievon sind bei im öffentlichen
Interesse bestehenden und betriebenen Einrichtungen nur im Einzelfall aufgrund eines
Beschlusses des Gemeinderates zulässig , wobei der Gemeinderat im Einzelfall die
notwendigen Modalitäten einer Förderungsgewährung festlegen wird .

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