Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 01-Kurzprotokoll-22-01-2015.pdf
- S.20
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Entwurf mit Anderungsvorschlägen Stand 05.11 .2014
(2) Der Stadtmagistrat Innsbruck ist berechtigt , die erteilten Auskünfte und vorgelegten
Unterlagen jederzeit auf ihre Richtigkeit prOfen zu lassen. Eine diesbezügliche
Ermächtigung zum Zwecke der Einschau in die Belege oder sonstigen im Zusammenhang
mit dem Förderungszweck stehenden Aufzeichnungen hat die/der Subventionsempfängerln
auf Verlangen zu erteilen.
(3) Wenn eine Subvention widmungswidrig verwendet, durch unrichtige Angaben
erschlichen oder die Einschau nach § 9 (2) verweigert wurde , hat die/der
Subventionsempfängerln den SUbventionsbetrag über Aufforderung des Stadtmagistrates
Innsbruck innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist zurückzuzahlen , wobei die
Stadt vom Tage der Auszahlung an Zinsen in der Höhe von 2 % p.a. über der jeweils
geltenden Sekundärmarktrendite (Bund) verlangen kann . Bei Subventionen in Form von
Sach- oder Dienstleistungen ist der bei der Gewährung ermittelte kalkulatorische Geldwert
der Rückzahlung zugrunde zu legen.
§ 10
Ausfallshaftung
Wird ein Vorhaben durch die Übernahme einer Ausfallshaftung gefördert, hat die/der
Subventionsempfängerln bei deren Inanspruchnahme nach Abschluss des Vorhabens dem
Stadtmagistrat Innsbruck eine genaue Abrechnung über dieses Projekt vorzulegen . Die
endgültige Höhe der Subvention wird sodann vom zuständigen Gemeindeorgan auf Grund
des PrÜfungsergebnisses festgesetzt.
§ 11
Sicherstellung
Erfolgt die Förderung durch ein Darlehen, so kann die Sicherstellung in einer vom Magistrat
der Stadt Innsbruck festzulegenden Form verlangt werden . Die Art der Sicherstellung hat
sich nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu richten .
§ 12
Bedingungen und Auflagen
Die Förderung eines Vorhabens bedarf jedenfalls einer schriftlichen Zusage durch den
Magistrat. Eine Bewilligung kann von allfälligen Auflagen und Bedingungen, wie zum
Beispiel Vornahme einer öffentlichen Ausschreibung und Vergabe an den Bestbieter
abhängig gemacht werden .
Bei Nichterfüllung einer Bedingung oder Nichteinhaltung einer Auflage kann die Subvention
wie bei widmungswidriger Verwendung zurückgefordert werden .
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