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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 01-Protokoll_22.01.2015_gsw.pdf

- S.30

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- 26 -

gestellt wird, auf eine Änderung der gesamten Verordnung. Deshalb ist es ein Abänderungsantrag und gehört davor abgestimmt.
StR Mag. Fritz: Zur Geschäftsordnung: Wie
es in der Tiroler Bauordnung (TBO) formuliert ist - das ist die Rechtsgrundlage für
diese Verordnung -, ist es bei Fahrrädern
genau das Gleiche wie bei den Autoabstellplätzen. Für Zubauten muss ich den
dadurch entstehenden zusätzlichen Stellplatzbedarf, seien es Autos oder seien es
Fahrräder, zur Verfügung stellen.
Es ist ein Unfug und stimmt einfach nicht,
dass bei einem bestehenden Wohnhaus mit
zehn Wohnungen, bei Zubau einer elften
Wohnung, die Abstellplätze für die gesamte
Wohnanlage im Nachhinein vorgeschrieben
werden. Es steht weder so in der TBO noch
in der Verordnung.

11.

Stadt Innsbruck - Amraser Straße 2-4 Entwicklungs- und Beteiligungs GmbH, PEMA II, Kulturraum, öffentlicher Platz (Plateau),
wechselseitige Dienstbarkeiten
und Grundübereignungen
Mehrheitsbeschluss (gegen GR Buchacher,
GRin Eberl, GRin Dr.in Pokorny-Reitter und
GRin Reisecker, 4 Stimmen):
Antrag des Stadtsenates vom 04.12.2014:
1.

Die Amraser Straße 2-4 Entwicklungsund Beteiligungs GmbH als bücherliche
Eigentümerin des Grundstücks 468/10
in EZ 1718, KG Innsbruck, räumt für
sich und ihre RechtsnachfolgerInnen
zugunsten der Stadt Innsbruck in Vertretung der Allgemeinheit die immerwährende und unentgeltliche Dienstbarkeit des öffentlichen Zugangs, Betretens und Verweilens auf dem im vorliegenden Plan A dargestellten Platz
(Kulturplateau) ein.

2.

Die jeweiligen EigentümerInnen des
Grundstücks 468/10 in EZ 1718,
KG Innsbruck, haben die öffentliche
Zugänglichkeit des Kulturplateaus vom
01.04. bis 31.10. täglich von 08:00 Uhr
bis 22:00 Uhr und vom 01.11. bis
31.03. täglich von 08:00 Uhr bis
18:00 Uhr zu gewährleisten.

3.

Die Amraser-Straße 2-4 Entwicklungsund Beteiligungs GmbH wird auf ihre
Kosten eine Installation auf dem Platz
anbringen, wobei diese dem vorliegenden Ideenpapier von Dr. Andreas
Braun oder einem gleichwertigen Kulturkonzept entsprechen wird.

4.

Die Amraser-Straße 2-4 Entwicklungsund Beteiligungs GmbH stellt der Stadt
Innsbruck einen Raum in der Größe
von zumindest 120 m2 Nettonutzfläche
zur Verfügung und ist die Stadt Innsbruck berechtigt, diesen Raum für kulturelle Zwecke an Dritte weiterzugeben.

(GR Mag. Kogler: Dann muss ich sagen,
dass das falsch kommuniziert wurde.)
Bgm.-Stellv. Kaufmann: GR Mag. Kogler,
was ist das für eine Wortmeldung? Sie haben bereits zweimal gesprochen.
GR Mag. Kogler: Zur tatsächlichen Berichtigung: Ich entschuldige mich, denn
Mag.a Abenthum, Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, hat mir das heute anders erklärt.
Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, RUDI,
PIRAT und GR Mag. Kogler, 8 Stimmen):
Der Antrag des Stadtsenates vom
20.12.2014 (Seite 16) wird angenommen.
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE und
SPÖ, 14 Stimmen):
Der Antrag auf Zuweisung des Ergänzungsantrags (Seite 17) an den Stadtsenat
wird abgelehnt.
Mehrheitsbeschluss (gegen SPÖ, 6 Stimmen):
Der Ergänzungsantrag (Seite 17) wird dem
Inhalt nach abgelehnt.

GR-Sitzung 22.01.2015

I-RA 183/2014