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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 01-Protokoll_22.01.2015_gsw.pdf

- S.41

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31.

III 13514/2014
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. RE - F11, Reichenau,
Bereich Sportplatz Egerdachstraße (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. RE - F7),
gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2011

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig,
die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. RE - F11, Reichenau,
Bereich Egerdachstraße (als Änderung des
Flächenwidmungsplanes Nr. RE - F7), gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2011, zu beschließen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Flächenwidmungen
außer Kraft.
GRin DIin Sprenger: Zu diesem Fall möchte
ich mich kurz melden. Der zu der Wohnanlage gewidmete Streifen wirkt im Verhältnis
zur Gesamtfläche ziemlich klein. Man könnte davon ausgehen, dass es sich hiebei um
eine Bagatelle handelt.
Wenn man sich das Investitionsvolumen
von immerhin doch € 1,7 Mio. ansieht, dann
wird ganz schnell klar, dass es sich dabei
nicht um eine Kleinigkeit handelt. Es soll eine massive Erweiterung der Nutzung stattfinden. Es wird in der Stellungnahme der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, angeführt, dass eine
Flutlichtanlage errichtet werden soll. Zudem
kommt es beim Kunstrasenplatz zu einer
Nutzungserweiterung um die Hälfte. Das
fördert natürlich auch eine Erweiterung der
Nutzung, die nicht nur mit der Vergrößerung
des Sportplatzes einhergeht.
Ich vermisse ein Betriebszeitenkonzept. Es
wird hinsichtlich der Flutlichtanlage erwähnt,
dass auf die Anrainerinnen bzw. Anrainer
GR-Sitzung 22.01.2015

beim Betrieb Rücksicht genommen wird.
Aus dem Betriebszeitenkonzept ist für mich
nichts ersichtlich, denn dieses soll für alle
Plätze gelten. Es gibt aber massive Unterschiede, ob wir uns über die Wiesengasse
neben der Autobahn und dem Sport- und
Freizeitpark "Tivoli-Neu" unterhalten oder
über die Sportanlage Besele-Park, die sich
neben dem städtischen Westfriedhof befindet. Das ist ein anderes Thema. Ich bringe
hier nur zur Kenntnis, dass dies kein adäquates Betriebszeitenkonzept für die hier
angesprochene Sportanlage ist, denn diese
ist von drei Seiten mit Wohnanlagen umgeben.
Die nächste Frage betrifft die Parkplätze. Es
wird angeführt, dass dort aus stadtplanerischer Sicht eine optimale Lage besteht, weil
dies mit dem Grünstreifen zusammenhängt.
Das ist aus meiner Sicht korrekt. Es gibt
auch eine fußläufige Erreichbarkeit. Allerdings gebe ich schon zu bedenken, dass
dieser Platz auf regionale Spiele ausgelegt
ist. Derzeit ist schon eine massive Belastung durch den Verkehr gegeben und es
gibt zu wenige Parkplätze. Dieser Sportplatz
ist für eine solche Auslastung nicht ausgerichtet. Es gibt derzeit schon einen Wildwuchs an abgestellten Autos, teilweise sogar im Bereich der Fußgängerinnen bzw.
Fußgänger auf der anderen Seite der Sackgasse der Klappholzstraße.
Es wird auch angeführt, dass nicht mit einer
Erhöhung der Zahl der Sportlerinnen bzw.
Sportler zu rechnen ist. Das ist angesichts
der Betriebszeitenerweiterung und der Nutzungsänderungen nicht nachvollziehbar.
Das möchte ich noch zu bedenken geben.
Das sind jene Punkte, die mir auffallen und
die ich erwähnen möchte.
Zudem möchte ich auch noch zur Sprache
bringen, dass das Vorgehen der Stadt Innsbruck in dieser Frage den Beteiligten massiv geschadet hat. Das war ein dilettantisches Vorgehen. Es wurde hier ein Paragraph missbraucht, der überhaupt nicht zur
Anwendung kommen darf. § 46 Tiroler Bauordnung (TBO) ist für bauliche Anlagen eines vorübergehenden Bestandes anzuwenden.
Es war ein "Wahnsinn", dass man den
Rechtsstaat so missbrauchen möchte, um
die Anrainerinnen bzw. Anrainer "auszubooten", um ein ordentliches Verfahren zu um-