Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 05-Mai.pdf
- S.38
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StR Mag.Schwarzl: Ich kann, wenn ich der Argumentation
von GR Dr. Rainer folge, nicht nachvollziehen, warum dieser Ergänzungsantrag nicht möglich sein soll. Heute geht es nur darum, dass wir diese Ablöse beschließen, daher hätte auch nie in diesem Beschlussvorschlag der
Punkt acht stehen dürfen.
(Bgm. Zach: Das ist unzulässig, da dieser Punkt jetzt herausgestrichen wurde und nicht mehr Gegenstand ist.)
Dieser Punkt acht wurde nicht auf Grund der Tatsache, weil es ein unzulässiger Zusatz zu diesem Geschäft gewesen wäre, herausgestrichen, sondern
...
(Bgm. Zach: Das war ein Beschluss des Stadtsenates.)
... weil man auf Anregung von einigen wenigen Mitgliedern des Stadtsenates darauf aufmerksam gemacht wurde, dass etwas enthalten ist, das es
noch nicht gibt.
Im Beschluss des Stadtsenates vom 20.5.2003 steht, dass dieser Punkt acht herausgestrichen wird. Es ist sinnvoll zu sagen, dass man
sich diese Summe wieder zurückholt, aber das ist dann Gegenstand eines
weiteren Geschäftes. Genauso wäre es sinnvoll zu sagen, dass man nicht
nur darüber nachdenkt diese Summe zurückzuholen, sondern auch in welcher Form dies geschehen soll, nämlich mittels sozialen Wohnbaus. Insofern teile ich die Auffassung von GR Dr. Rainer nicht.
Zum Ergänzungsantrag möchte ich sagen, dass die Innsbrucker Grünen dem ersten Teil zustimmen werden. Ich finde es angesichts
dieses Projektes auch nicht richtig, diese Mietkaufsache genau nur für dieses Projekt vorzuschlagen. Weiters möchte ich ersuchen, mir noch auf meine Frage über die generelle Vorgangsweise hinsichtlich der Innsbrucker
Stadtbau GesmbH zu antworten. Falls nicht geantwortet wird, hätte ich gerne eine Begründung, warum mir darauf nicht geantwortet wird.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Ich darf feststellen, dass die
Innsbrucker Stadtbau GesmbH nicht Gegenstand dieses Tagesordnungspunktes ist. Die Gründung der Innsbrucker Stadtbau GesmbH - wenn man
auf Ihre Ausführungen zurückgreifen darf - ist ein bedingter Beschluss des
Gemeinderates, der von der Willenserklärung einer anderen Gebietskörperschaft abhängig ist. Wenn diese Willenserklärung erfolgt ist, kann man
GR-Sitzung 22.5.2003