Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 05-Mai.pdf

- S.39

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über eine weitere Vorgangsweise der Innsbrucker Stadtbau GesmbH berichten. Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es in dieser Angelegenheit eigentlich
nicht viel zu sagen.
GR Mag. Fritz: Zur Geschäftsordnung! Der § 30 Abs. 2 der
Geschäftsordnung des Gemeinderates besagt Folgendes:
"Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge, welche mit dem betreffenden Verhandlungsgegenstand nicht in unmittelbarem sachlichen Zusammenhange
stehen, sowie Anträge auf Ablehnung des zur Debatte stehenden Antrages
sind unzulässig."
GR Dr. Rainer möge bitte erklären, warum eine Aussage einer Willenserklärung darüber, was mit einem Kaufgegenstand geschehen soll, nicht zulässig ist. Wir beschließen heute eine Ablöse für einen Grund, den wir verwerten wollen. In einem zweiten Beschluss beim Ausschuss für Finanzen
und Subventionsvergaben über die Finanzierung per Nachtragskredit wird
sehr wohl auch mitbedacht, dass wir den lastenfrei gemachten Grund an
Dritte zum Bau weitergeben wollen, um das Geld wieder hereinzubekommen.
Warum dann eine politische Äußerung des Gemeinderates, in
welche Richtung die Verwertung jenes Gegenstandes, den wir heute Bestandsfrei machen mit diesem Beschluss gemacht werden soll, nicht in
sachlichem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Gegenstand steht, geht
mir nicht ein. Ich glaube, dass man laut § 30 Abs. 2 der Geschäftsordnung
des Gemeinderates den Antrag nicht als unzulässig zurückweisen kann.
Wenn man nicht einverstanden ist, kann man in Gottes Namen dagegen
stimmen.
(Bgm. Zach: Das wissen wir schon.)
Dass dieser Ergänzungsantrag unzulässig ist, verstehe ich beim besten Willen nicht, außer man legt die Geschäftsordnung so eng aus, dass man praktisch nur mehr beschließen darf, was der Stadtsenat beantragt hat.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Um weiteren Geschäftsordnungsdebatten zu entgehen stelle ich als Vorsitzender fest, dass ich in einer
sehr weiten Auslegung der Geschäftsordnung diesen Antrag zulassen werde.

GR-Sitzung 22.5.2003