Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 05-Mai.pdf

- S.126

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Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Ich möchte doch zu der
Wortmeldung von GR Engelbrecht zweierlei feststellen. Zum Einen stimmt
er bei Projekten - siehe Veranstaltungsgarage - wo Bäume gefällt werden
müssen zu, dann wird aber dagegen protestiert, dass sie gefällt werden.
Zum Zweiten darf ich, lieber GR Engelbrecht, Folgendes feststellen: Es ist
nicht so, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mag.-Abt. VI,
Grünanlagen, grundsätzlich nicht feststellen konnten, ob ein Baum krank
ist oder nicht.
Meistens, wenn Bäume äußere Verletzungen - insbesondere
wenn es Weichhölzer sind - aufweisen, werden sie relativ rasch faul und
sind dann sturmgefährdet. Man sieht dies von außen und kann das beurteilen. Natürlich kommt es vor, dass der gesamte Holzkörper geschlossen
ist und man quasi in den Baum nicht einsehen kann. Dieses Baumprüfgerät
ist sehr dienlich, da es den Widerstand im Stamm misst und festgestellt
werden kann, ob der Baum gesund oder faul ist.
Zwei Anmerkungen noch zu GR Dr. Patek: Es ist nicht so,
dass die Bäume, die sich auf privatem Grund befinden, aus der Sicht des
Eigentümers nicht geschützt sind. In Österreich haben wir einen sehr hohen
Schutz des Privateigentums. Nur in der Interessenabwägung zwischen Eingriff in das Privateigentum und dem öffentlichen Recht im Rahmen einer
Bauverhandlung wird eine Abwägung vorgenommen und festgestellt, dass
auf Grund einer Bauführung - wie es damals der Fall war - diese Bäume
nicht gehalten werden können, da sonst das Bauwerk nicht errichtet werden
kann.
Auch wenn ein Baumschutzgesetz bestehen würde, würde eine
solche Interessenabwägung, ob die Errichtung des Gebäudes wichtiger als
der Erhalt der Bäume ist, genauso vorgenommen werden. Das würde die
Situation rechtlich gesehen nicht ändern, da - wie gesagt - der Schutz des
Privateigentums in Österreich doch sehr stark ist.
Bezüglich Kranebitten ist das sicherlich ein sehr berechtigtes
Anliegen. In dem Moment, in dem der Rodungsbescheid gegeben ist, können die Bäume gefällt werden. Es kann nicht so sein, dass der Rodungsbescheid erlassen wird und gleichzeitig das Baumschutzgesetz greift, denn
dann kann man die Bäume wieder nicht umschneiden. Das wird es nicht

GR-Sitzung 22.5.2003