Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 01-Protokoll_22.01.2015_gsw.pdf

- S.58

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- 54 -

42.

Einbringung von Anträgen

42.1

I-OEF 4/2015
Realisierung einer Treppe von der
alten Kettenbrücke bis zum Hafelekar, konkrete Schritte (GR
Mag. Krackl)

GR Mag. Krackl: Ich stelle gemeinsam mit
meinen Mitunterzeichnerinnen bzw. Mitunterzeichnern folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Der lnnsbrucker Gemeinderat befürwortet
grundsätzlich die privaten Überlegungen zur
Realisierung einer Treppe von der alten
Kettenbrücke bis zum Hafelekar unter den
nachstehenden Bedingungen.
Für konkrete Schritte seitens der Stadt
Innsbruck (wie z. B. Widmungen, Genehmigungen etc.) ist vorab eine verlässliche
Grobplanung erforderlich. Über einen allfälligen finanziellen Beitrag der Stadt Innsbruck zu dieser Grobplanung sollen die zuständigen politischen Gremien nach Vorliegen eines konkreten Angebotes entscheiden.
Bedingungen:
-

Die Treppe muss sich in Ausführung
und Baumaterial harmonisch als Teil
der Landschaft in diese einfügen.

-

Die Stadtgemeinde Innsbruck darf keine wie immer geartete Haftung treffen.

-

Die Stadtgemeinde Innsbruck darf keine laufende finanzielle Belastung treffen.

-

Erst nach Vorliegen der jeweils detaillierten Planungen für jeden der drei
Bauabschnitte, nämlich alte Kettenbrücke-Hungerburg, Hungerburg-Seegrube, Seegrube-Hafelekar, wird die Entscheidung über die Machbarkeit und
konkrete Ausführung getroffen. Die
Verbindung Kettenbrücke-Hungerburg
ist das erste zu realisierende Teilstück.

Mag. Krackl, Kaufmann, Abenthum, Senn,
Mag. Stoll, Mag.a Oppitz-Plörer, Wallasch,
Berchtold, DIin Sprenger, Wanker,
MMag.a Traweger-Ravanelli, Gruber,
Mag. Jahn, Weilguny, Appler und Kritzinger,
alle eigenhändig

GR-Sitzung 22.01.2015

42.2

I-OEF 5/2015
Kennzeichnung des Alkoholverbotes in der Maria-TheresienStraße (GRin Gregoire)

GRin Gregoire: Ich stelle gemeinsam mit
meinen Mitunterzeichnerinnen bzw. Mitunterzeichnern folgenden Antrag:
Da der Verstoß gegen die Verordnung bezüglich des Alkoholverbots in der MariaTheresien-Straße eine Geldstrafe nach sich
zieht, ist es erforderlich, Bürgerinnen bzw.
Bürger und Gäste vor einem unwissentlichen und unwillentlichen Verstoß gegen das
Verbot zu bewahren. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass insbesondere
ortsfremden Personen der Inhalt der geltenden Verordnung bekannt ist bzw. diese sich
vor einem Besuch über die geltenden ortspolizeilichen Verordnungen informieren.
Der Gemeinderat möge beschließen:
Der räumliche Geltungsbereich des Alkoholverbotes in der Maria-Theresien-Straße
ist mit einer Beschilderung zu kennzeichnen, die in Größe, farblicher Gestaltung,
Textierung und Darstellung geeignet ist, die
Grenzen der vom Alkoholverbot betroffenen
Zone für alle Besucherinnen bzw. Besucher,
auch jene mit fremder Muttersprache oder
mangelhafter Alphabetisierung, verständlich
und leicht ersichtlich darzustellen.
Gregoire, Dengg, Federspiel, Kunst und
Mag. Dr. Überbacher, alle eigenhändig
42.3

I-OEF 6/2015
Innsbrucker Verkehrsbetriebe und
Stubaitalbahn GmbH (IVB), Ermäßigung der Tarife für Erwerbstätige mit geringem Einkommen
(GRin Gregoire)

GRin Gregoire: Ich stelle gemeinsam mit
meinen Mitunterzeichnerinnen bzw. Mitunterzeichnern folgenden Antrag:
Viele Innsbruckerinnen und Innsbrucker
müssen trotz Erwerbstätigkeit mit einem geringen Einkommen auskommen. Das wenige, das sie verdienen, erarbeiten sie sich oft
an einem Arbeitsplatz, der für sie nicht fußläufig erreichbar ist. So ist zum Beispiel eine
Reinigungskraft mit Wohnsitz im Olympischen Dorf, die im Landeskrankenhaus
Innsbruck (LKH) - Universitätskliniken arbei-