Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 01-Protokoll_22.01.2015_gsw.pdf
- S.68
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(zu Punkt 10.)
rf einer Verordnung d
Innsbruck betreffen
(Fahr
(Gemeinderatsbeschluss vom .... ... .. )
Gemäß § 10 Tiroler Bauordnung 2011 . LGBI. Nr. 57/2011 (VW) , idF LGBI. Nr.
130/2013, wird wie folgt verordnet:
§1
Schaffung von Stellflächen für Fahrräder
Beim Neubau von Gebäuden und der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sowie
beim Zu· und Umbau von Gebäuden, der sonstigen Änderung von Gebäuden, der
Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder der Änderung sonstiger
baulicher Anlagen, sind soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellflächen für
Fahrräder entsteht, außerhalb von öffentlichen Verkeh rsflächen Stellflächen für
Fahrräder gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu schaffen.
§2
Größe der zu schaffenden Stellflächen
Die Mindestgröße der zu schaffenden Stellfläche für Fahrräder ist nach den in der
Tabelle im Anhang festgelegten Richtwerten zu ermitteln .
§3
Ausgestaltung der zu schaffenden Siellflächen
(1) Bei Wohngebäuden gemäß Punkt 1 der Tabelle im Anhang sind bei Neu-, Zuoder Umbau von mehr als zwei Wohneinheiten 90 % der nach § 2 ermittelten
Stellfläche für Fahrräder in verschließbaren und beleuchteten Räumen
unterzubringen. Die übrigen 10 % der nach § 2 ermittelten Stellfläche für Fahrräder
sind in für Besucher frei zugänglicher Form zu errichten.
(2) Bei Gebäuden gemäß Punkt 7 der Tabelle im Anhang sind mindestens 50% der
nach § 2 ermittelten Stellfläche für Fahrräder zu überdachen. Bei sonstigen
Gebäuden sind mindestens 20% der nach § 2 ermittelten Stellfläche für Fahrräder
zu überdachen.
(3) Stellflächen für Fahrräder, die nicht in verschließbaren Räumen untergebracht
sind, müssen so ausgestaltet sein, dass Fahrradrahmen mit einem geeigneten
Fahrradschloss an eine fest verankerte Vorrichtung angesch lossen werden können.