Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 01-Protokoll_22.01.2015_gsw.pdf
- S.72
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Entwurf mit Änderungsvorschlägen Stand 05.11 .2014
(zu Punkt 21.)
RICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON
FÖRDERUNGSMITTELN DURCH DIE STADTGEMEINDE
INNSBRUCK
(SUBVENTIONSORDNUNG)
(Gemeinderatsbeschluss vom 24.02.2005, 23.02.2006 und 15.07.2010)
§1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Gewährung von Förderungsmitteln durch die Stadt
Innsbruck. Über diese haben die nach den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen
zuständigen Organe zu entscheiden.
(1) Subvention im Sinne dieser Richtlinien ist jede vermögenswerte Zuwendung, die die
Stadt als Trägerin von Privatrechten physischen, juristischen Personen oder
Personengemeinschaften zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes aus ihren Mitteln
gewährt und die Subventionsempfängerinnen zu einem subventionsgerechten Verhalten
verpflichtet, ohne dass ein direkter Austausch von Leistung und Gegenleistung im Sinne
eines Dienstleistungsvertrages zu Stande kommt. Die Zuwendung kann in jeder
vermögenswerten Form, beispielsweise einer Geldleistung, einer Ausfallshaftung, einer
Sachleistung (z.B. unentgeltliche Beistellung von Material, Maschinen, Geräten,
liegenschaften oder Veranstaltungsräumen) , der Erbringung einer Dienstleistung oder der
Beistellung von Personal erfolgen.
(2) Grundsätzlich werden Subventionen nur für das jeweilige Haushaltsjahr gewährt.
Subventionen über einen längeren, höchstens jedoch dreijährigen Zeitraum, können nur
Subventionswerberinnen zugesichert werden , die nachweislich im voraus längerfristig
bindende Verpflichtungen eingehen müssen (z.B. längerfristige Dienstverträge und
Mietverträge). Weitere Voraussetzung für eine derartige Subventionszusage ist die Vorlage
eines
Finanzplanes
samt
ausreichenden
Begründungen
seitens
der/des
Subventionswerberln/-werbers.
(3) Vom Geltungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen sind
1.
Förderungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften;
2.
Förderungsmaßnahmen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, welche vor
Geltungsbeginn dieser Richtlinien eingegangen wurden ;
Kriegshandlungen ,
3.
Zuwendungen aus humanitären Gründen, z.8. an Opfer von
politischer Verfolgung oder von Elementarereignissen;
im Sinne der Voranschlags- und
4.
Beiträge an Gemeinderatsparteien
Rechnungsabschlussverordnung (VRV)
5.
Spenden
aus
Verlügungsmitteln,
Stipendien,
Preis verleihungen ,
Zahlungsnachlässe und Ermäßigungen;
6.
Förderungsmaßnahmen, für welche Sonderrichtlinien des Gemeinderates
bestehen.
(4) Der Gemeinderat kann mittels einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in
begründeten Einzelfällen Abweichungen von diesen Richtlinien oder von einzelnen
Bestimmungen dieser Richtlinien beschließen.
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