Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 01-Protokoll_22.01.2015_gsw.pdf
- S.74
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Entwurf mit Änderungsvorschlägen Stand 05.11.2014
(4) die formalen Voraussetzungen gern. §5 nicht erfüllt werden;
(5) die/der Förderungswerberln persön liche Umstände aufweist, die sie gemäß § 13 Abs . 1
und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 vom Antritt eines Gewerbes ausschließen; bei
juristischen Personen gilt dies sinngemäß für deren leitende Funktionäre.
§4
Arten der Förd erung
Oie Förderung ist in jeder vermögenswerten Form möglich. Grundsätzlich ist sowohl bei der
Wahl der Förderungsart als auch bei der Festsetzung der Subvention davon auszugehen,
dass das Förderungsziel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erreicht wird .
§5
Formale Voraussetzungen
(1) Um die Gewährung einer Subvention können eigenberechtigte natürliche Personen,
Personengemeinschaften und juristische Personen, jeweils vertreten durch ihre gesetzlich
oder satzungsmäßig berufenen Organe, beim Stadtmagistrat Innsbruck in ausschließlich
schriftlicher Form ansuchen. Dieses Ansuchen hat den nachfolgenden Bestimmungen zu
entsprechen und ist von der/dem Subventionswerberln zu unterfertigen.
(2) DielDer Förderungswerberln hat in diesem Ansuchen die Förderungswürdigkeit seiner
Aufgaben und seines Vorhabens zu begründen. Sie/Er hat bekannt zu geben, welche Mittel
ihr/ihm zur Durchführung des Vorhabens zur Verfügung stehen und insbesondere
anzugeben, ob und inwieweit sie/er auch von anderen Stellen für das zu fördernde
Vorhaben eine Förderung empfangen hat oder bei welchen anderen Stellen sie/er eine
Förderung beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt.
(3) Die/Der Subventionswerberl n hat
Subventionsordnung sowie zusätzliche
anzuerkennen und einzuhalten.
sich
schriftlich zu
verpflichten , diese
Bedingungen, Auflagen und Befristungen
(4) Die/Der Förderungsnehmerln erklärt mit Annahme des Förderungsbetrages seine
ausdrückliche Zustimmung, dass im Sinne der §§ 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000
die/der Förderungsempfängerln, der Verwendungszweck und die Höhe der bewilligten
Förderung veröffentlicht werden können.
(5) Die/Der Förderungswerberln hat Angaben gemäß § 3 (2) und (3) zu machen.
(6) DielDer Förderungswerberln hat über Verlangen Auskünfte über interne Verhältnisse
(z.B. Vereinsstatuten, Vereinsorga ne, Eigentumsverhältnisse bei Gesellschaften,
Beteiligungsrechte etc.) zu geben und hat die Stadt Innsbruck zu ermächtigen, die für die
Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen notwendigen Daten durch Rückfragen bei
sonstigen Rechtsträgern erheben zu lassen.
Wenn es die Stadt für erforderlich erachtet, ist sie berechtigt, die Gebarung der/des
Förderungswerberln/-werbers auch durch Einschau an Ort und Stelle durch eigene Organe,
insbesondere durch die städtische Kontrollabteilung , oder durch beauftragte Dritte, z.B.
Wirtschaftsprüfer, überprüfen zu lassen.
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