Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 01-Protokoll_22.01.2015_gsw.pdf
- S.75
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Entwurf mit Änderungsvorschlägen Stand 05.11 .2014
(7) Die Haftung der Organe von Personengesellschaften oder juristischen Personen richtet
sich nach
den geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gern.
Gesellschaftsrecht bzw. Vereinsgesetz.
(8) Die/Der Förderungsempfängerln ist verpflichtet, auf die Unterstützung durch die
Stadt bei allen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Förderung stehenden
öffentlichkeits wirksamen Aktivitaten hinzuweisen. Dies hat durch die Verwendung des
auf der Internetseite www.datenlbk.at bereitgestellten Logos der Stadt unter
Einhaltung der geltenden Nutzungsbedingungen und Verwendungsrichtlinien
(CD-Manual) zu erfolgen. Eine darüber hinausgehende Nutzung des Logos der Stadt
ist ausdrücklich untersagt. Auf Verlangen der Stadt ist der Nachweis der VefWendung
des Logos zu erbringen.
§6
Mehrfachförderungen
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Förderungswerberinnen durch die gleichzeitige
Förderung von Dach- oder Unterorganisationen oder andere Konstruktionen nicht mehrfach
subventioniert
werden
(z.8.
von
verschiedenen
Dienststellen
oder
durch
Sondersubventionen). In begründeten Einzelfällen besteht jedoch die Möglichkeit solcher
Beschlüsse, wobei bereits gewährte Subventionen bei der Bemessung der Höhe zu
berücksichtigen sind.
§7
Auszahlung
(1 ) Die Förderungswerberinnen haben sich durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung
zu verpflichten,
1. den Förderungsbetrag im Rahmen der eingesetzten Gesamtmittel nach
ökonomischen Gesichtspunkten zum widmungsgemäßen Zweck zu verwenden;
2. über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages zu berichten, zum
Zweck der Überprüfung den hiezu beauftragten Organen des Magistrates Einsicht in
die Bücher, Belege und Aufzeichnungen zu gewähren und alle verlangten Auskünfte
wahrheitsgemäß zu erteilen;
3. über Verlangen den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung des
Förderungsbetrages in der von der Stadt gewünschten Form zu erbringen;
4. bei wissentlich unrichtigen Gesuchsangaben, im Falle widmungswidriger
Verwendungen des Förderungsbetrages bei Nichterfüllung bzw. Nichteinhaltung von
bei Gewährung der Förderung erteilten Auflagen oder Bedingungen (§12) bzw. von
der/dem
Förderungswerberln
übernommenen
Verpflichtungen
oder
bei
Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß lit. 1 bis 3 den erhaltenen
Förderungsbetrag samt Zinsen in der Höhe von 2 % p.a. über der jeweils geltenden
Sekundärmarktrendite (Bund) ab dem Tage der Auszahlung der Subvention binnen
einer vorn Magistrat der Stadt Innsbruck festgesetzten Frist zurückzuzahlen und die
Feststellung der Rückzahlungsfrist anzuerkennen.
(2) Die Auszahlung von Subventionen hat erst dann zu erfolgen, wenn der
subventionsauszahlenden Dienststelle ein von der/dem Subventionsempfängerln
vollständig ausgefülltes und unterfertigtes Subventionsansuchen vorl iegt, in dem sich
die/der Subventionswerberln verpflichtet , diese Subventionsordnung anzuerkennen und
einzuhalten.
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