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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 01-Protokoll_22.01.2015_gsw.pdf

- S.76

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Entwurf mit Änderungsvorschlägen Stand 05.11 .2014

(3) Sofern bereits im vorausgegangenen Jahr eine Subvention gewährt worden ist, hat eine
Auszahlung nur mehr dann zu erfolgen, wenn für die Verwendung der Vorjahressubvention
bis längstens 31 .3. von der/dem Subventionsempfängerln ein Verwendungsnachweis
vorgelegt wird und dessen Überprüfung durch den Stadtmagistrat die Rechtmäßigkeit der
Verwendung der Förderungsmittel ergibt.

(4) Die Auszahlung von FörderungsmiUeln für Bauprojekte findet nur nach Maßgabe des
Baufortschritts
statt
und
setzt
jeweils
entsprechende
Anträge
der/des
Förderungsempfängerlnl-empfängers voraus .
(5) Eine Auszahlung hat dann zu unterbleiben, wenn sich aufgrund der vorgelegten Bücher
oder Aufzeichnungen ein durch die Subventionsauszahlung (mit)bedingter Kapitalzuwachs
bei der/dem Förderungsempfängerln ergibt bzw. durch die Auszahlung bedingt sich mehr
als einmalige Überschüsse in der Gestion der/des Förderungswerberln/-werbers ergeben
oder erwarten lassen.

(6) Falls im Voranschlag der Landeshauptstadt Innsbruck zugunsten einer/eines
bestimmten Förderungsempfängerln/-empfängers eine Subvention mit Zweckwidmung
vorgesehen und nach den Bestimmungen der Haushaltssatzung keine gesonderte
Verfügung der Ausgabe mehr erforderlich ist, hat die/der Förderungswerberln vor Ablauf
des jeweiligen Rechnungsjahres um Auszahlung schriftlich anzusuchen, widrigenfalls die
Förderung verfällt .

§8
Verwendung der Förderungsmittel
(1) DielDer Subventionsempfängerln ist verpflichtet , die erhaltene Subvention
widmungsgemäß zu verwenden .
(2) Soweit sich hinsichtlich der Realisierung des Förderungsvorhabens bzw. damit
zusammenhängender maßgeblicher Umstände Änderungen ergeben, sind diese
unverzüglich von der/dem Förderungsempfängerln dem Stadtmagistrat Innsbruck
anzuzeigen.

§9
Nachweis der VerwendungIWiderruf

(1) Subventionen der Stadt Innsbruck im Gesamtausmaß von mehr als € 1000,-- sind
mittels Jahresabrechnung für Jahressubventionen (Einnahmen/Ausgaben-rechnung ,
Bilanz, .. ) bzw. detaillierten Abrechnungen für bestimmte Vorhaben unter Vorlage der
Originalbelege bis längstens 31 . März des auf die Gewährung der Subvention folgenden
Kalenderjahres der subventionsauszahlenden Stelle nachzuweisen, wobei Förderungen
verschiedener städtischer Subventionsgeber für die genannte Grenze
zusammenzurechnen sind. Zusätzlich zu den Abrechnungsunterlagen ist in einem
Tätigkeitsbericht die Erreichung der in den Förderungsunterlagen angeführten Ziele zu
dokumentieren (Jahresbericht, Erfolgsbericht). Bei Subventionen unter der genannten
Betragsgrenze sind derartige Auskünfte über gesondertes Verlangen des Stadtmagistrates
zu erteilen.

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