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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 01-Protokoll_22.01.2015_gsw.pdf

- S.78

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Entwurf mit Änderungsvorschlägen Stand 05.11 .2014

§ 13
Ausnahmebestimmung
In begründeten Ausnahmefällen kann eine von der SUbventionsordnung abweichende
Gewährung einer Förderung im Einzelfall auch durch den Stadtsenat mit qualifizierter
Mehrheit (2/3 Mehrheit) beschlossen werden .

§ 14
Veröffentlichung

1) Für alle Bereiche, in denen die Stadt Innsbruck FÖrderungen nach diesen
Richtlinien gewährt, werden bis zum 30.06. eines jeden Jahres AUfstellungen der Im
Varja"" nach diesen Richtlinien ausbezahlten Förderungen auf der Intemeiseite der
Stadt Innsbruck veröffentlicht. Diese Aufstellungen enthalten mit Ausnahme der In
Abs. 2 angefOhrten Förderungen folgende Informationen:

Förderungsempfängerln
Verwendungszweck der Förderung
Höhe der F6rderung
(2) In Bezug auf folgende F6rderungen enthalten die Aufstellungen nach Abs. 1
lediglich die insgesamt pro Förderart ausbezahlte Fördersumme:

1. Förderungen bis zu einem Betrag von E 1.000,- , wobei Förderungen
verschiedener
städtischer Subventionsgeber
für
die
genannte
Grenze
zusammenzurechnen sind,
2.
Förderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung sensible Daten im
STnne des Datenschutzgesetzes 2000 enthält oder Rückschlüsse auf solche Daten
zulässt
(3) Die ZustimmungserkUirung gemäß § 5 Abs. ;f zur Veröffentlichung der/des
Förderungsempfängerinl-empfängers, des Verwendungszweckes und der Höhe der
Förderung kann jederzeit von der/dem Förderungsempfängerln schriftlich widerrufen
werden. Im Falle eines Widerrufes der Zustimmung behält sich die Stadt Innsbruck
eine Prüfung vor, ob dennoch eine Veröffentlichung dieser Daten nach einem
entsprechend positiven Ergebnis einer Interessensabwiigung gemäß § 8 Abs. 1 Z ;f
des Datenschutzgesetzes 2000 möglich ist.

§1 5
Schlussbestimmungen
(1) Auf eine diesen Richtlinien unterliegende Förderung durch die Stadt Innsbruck besteht
kein Rechtsanspruch .
(2) Mündliche oder schriftliche Zusagen im Widerspruch zu den Bestimmungen des
Innsbrucker Stadtrechtes oder dieser Richtlinien sind wirkungslos.
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