Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 06_Protokoll_14.06.2018_gsw.pdf
- S.126
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
VERORDNUNGSENTWURF
(BEILAGE A)
(zu Punkt 23.)
Verordnung, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt
Innsbruck über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen (lnnsbrucker Parkabgabeverordnung 2014 - IPAbgVO 2014),
Gemeinderatsbeschluss vom 21.11 .2013, geändert wird:
(Gemeinderatsbeschluss vom ....................... )
Artikel 1
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck über die Erhebung
einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (lnnsbrucker
Parkabgabeverordnung 2014 - IPAbgVO 2014), Gemeinderatsbeschluss vom
21.11.2013, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 22.02.2018, wird nach
Anhörung des Straßenverwalters wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 lit. d lautet wie folgt:
„d) abweichend von den fit. a bis c in den Kurzparkzonen der Anlage I sowie in den
Parkzonen der Anlagen II, III und IV für Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb
(Batterieelektrofahrzeuge) und für Kraftfahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb, die mit einer behördlich ausgestellten Bestätigung gekennzeichnet sind oder
eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 4 Z. 5 Kraftfahrgesetz 1967 tragen und in
Kurzparkzonen mit einer bestimmungsgemäß verwendeten Parkscheibe (§ 4
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGB/. Nr. 857/ 1994 i.d.F. BGB/. II Nr.
145/2008) oder mit Bewilligungen gemäß den §§ 5 oder 6 dieser Verordnung
gekennzeichnet sind, für jede angefangene halbe Stunde der Parkdauer € 0,--.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am
Für den Gemeinderat:
Mag. Martina Norz
in Kraft und mit 31.12.2018 außer Kraft.