Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2016

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_19.05.2016.pdf

- S.9

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BRUCK

Sladlmagistrat

Retouren an MA 111- Straßenverkehr und Straßenrechi

Straßenverkehr und Straßen recht
Sachbearbeiter

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Email
Ort, Datum

Hr. Sillaber

0512-5360-1122
0512-5360-1722
post.verkehrsrecht@innsbruck.gv.at

Innsbruck,

Altstadt - Fußgängerzone
ZI. Maglbk/1689/SV-DVO/1-2
VERORDNUNGSENTWURF
Auf Grund § 76a Abs. 1 und 2 sowie § 94d Z . 8 StVO 1960, BGBI. 159, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBI. I Nr. 123/2015, wird verordnet:
ALTSTADT:
(gesamter Bereich)
1."Fußgängerzone" (§ 53 Z. 9a und 9b StVO)
- von 10.30 Uhr bis 06.00 Uhr,
- ausgenommen Taxi von 10.30 Uhr bis 01.00 Uhr- Radfahrer von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr im gesamten Bereich der Altstadt, das ist das von Marktgraben, Burggraben, Rennweg,
Herrengasse, Herzog-Otto-Straße und Innrain umschlossene Gebiet
2. Die mit Verordnung des Gemeinderates ZI. VI-1757/1987-STV Z. 3. vom 19.07.1989 für
den Bereich der gesamten Altstadt, das ist von Marktgraben, Burggraben, Rennweg,
Herrengasse, Herzog-Otto-Straße und Innrain umschlossene Gebiet, verfügte
"Fußgängerzone" - von 10.30 Uhr bis 6.00 Uhr - ausgenommen Taxi in der Zeit von 10.30
bis 1.00 Uhr -, wird aufgehoben

Dieser Verordnung entgegenstehende Verkehrsregelungen werden aufgehoben.

Der Gemeinderat hat diese Verordnung am xx.xx .xxxx beschlossen.
Für den Gemeinderat:
Mag " Stefanon

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