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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_19.05.2016.pdf

- S.16

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von Subventionen von mehr als € 1.453,46 (ATS 20.000,00) im Einzelfall und Haushaltsjahr fiel in die Zuständigkeit des GR, über die Vergabe von Subventionen unter der soeben angeführten Wertgrenze hatte
der StS zu befinden.
Subventionsordnung
1978

Im Jahr 1978 hat der GR in seiner Sitzung vom 29.06. des betreffenden Jahres Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln durch
die Stadt Innsbruck (Subventionsordnung 1978) erlassen.
Gemäß gegenständlicher Subventionsordnung waren alle Aufgaben
und Vorhaben kultureller, kirchlicher, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher, sozialer und sportlicher Art sowie jene der Gemeinschaftspflege,
Jugend- und Gesundheitsförderung förderungswürdig, wenn sie im
Interesse der Stadt Innsbruck lagen.
Die Vergabe von Subventionen und deren Abwicklung wurde im Jahr
1995 über Anordnung des damaligen Bürgermeisters neu geordnet.
Die Förderungsmittel sind auf fünf so genannte „Subventionstöpfe“
verteilt worden, wodurch statt der vorher zuständigen Finanzverwaltung
die in den jeweiligen MA tangierenden Fachämter für die Administration
und Verteilung von Subventionen verantwortlich wurden. Durch Organbeschlüsse und Weisungen von Organen sowie durch das im Jahr
1997 eingeführte Vereinbarungswesen, mehrfachen Überlagerungen
und Ergänzungen der Subventionsordnung 1978 hat sich die Stadt
Innsbruck auf Grundlage des Beschluss des GR vom 24.02.2005 eine
(neue) überarbeitete selbstbindende Richtlinie auferlegt.

Subventionsordnung
2005

Im Sinne der zum Prüfungszeitpunkt (November 2015) gültigen Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln durch die Stadt Innsbruck (Subventionsordnung 2005) ist jede „vermögenswerte Zuwendung, die die Stadt als Trägerin von Privatrechten physischen, juristischen Personen oder Personengemeinschaften zur Erfüllung eines
bestimmten Zweckes aus ihren Mitteln gewährt und die SubventionsempfängerInnen zu einem subventionsgerechten Verhalten verpflichtet,
ohne dass ein direkter Austausch von Leistung und Gegenleistung im
Sinne des Dienstleistungsvertrages zu Stande kommt, als Subvention“
zu verstehen. Dabei kann die Förderung bspw. in Form einer Geldleistung, Ausfallshaftung, Sachleistung (wie unentgeltliche Beistellung von
Material, Maschinen, Geräten, Liegenschaften oder Veranstaltungsräumen), der Erbringung von Dienstleistungen oder der Beistellung von
Personal erfolgen.

Förderungswürdigkeit

Förderungswürdig sind alle im Interesse der in der Stadt verkörperten
örtlichen Gemeinschaft gelegenen Aufgaben und Vorhaben, insbesondere solche kirchlicher, kultureller, ökologischer, sozialer, sportlicher,
touristischer, volksbildnerischer, völkerverbindender, wirtschaftlicher
und wissenschaftlicher Natur. Ebenso sind Vorhaben der Gemeinschaftspflege, der Kinder-, Jugend-, Frauen-, Familien- und Gesundheitsförderung, der Förderung von Sicherheit und Ordnung sowie zur
Verbesserung der Infrastruktur der Stadt – sofern diese nicht von juristischen Personen öffentlichen Rechts durchgeführt werden – förderungsberechtigt. Das Vorhaben muss innerhalb des Stadtgebietes verwirklicht werden oder zumindest einen erkennbaren Bezug bzw. Nutzen für die Stadt und deren Bewohner beinhalten.

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Zl. KA-10420/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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