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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_19.05.2016.pdf

- S.39

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• eine Einschau in Teilbereiche der Personalgestion, insbesondere in
Verbindung mit den zum Bilanzstichtag per 31.08.2014 bestehenden
Rückstellungen sowie der im Wirtschaftsjahr 2012/2013 vollzogenen
personellen Wechsel in der Theaterleitung sowie
• die bautechnische Prüfung von Umbau- und Adaptierungsarbeiten in
der Messehalle zur „Ersatzspielstätte Kammerspiele“
gelegt.
Der zum Prüfungszeitpunkt aktuellste festgestellte Jahresabschluss
war jener zum Stichtag 31.08.2014. Daher bezog sich die durchgeführte Prüfung der Kontrollabteilung grundsätzlich auf den Abschluss für
das Wirtschaftsjahr 2013/2014. Aus Gründen der Aktualität und Zeitnähe wurde jedoch fallweise auch das Wirtschaftsjahr 2014/2015 tangiert,
wie auch teilweise Daten aus Vorjahren dargestellt worden sind.
Vollständigkeitserklärung

Die Kontrollabteilung hat – in Anlehnung an die Vorgangsweise im
Rahmen einer Abschlussprüfung – eine von der Geschäftsführung der
TLT unterfertigte Vollständigkeitserklärung zu ihren Prüfungsunterlagen
genommen.

Anhörungsverfahren

Das gemäß § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Magistrates der
Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) festgelegte Anhörungsverfahren
ist durchgeführt worden.

Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis

Aus der Sicht der TLT berührte der Bericht der Kontrollabteilung keine
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.

Gender-Hinweis

Die Kontrollabteilung weist darauf hin, dass die in diesem Bericht gewählten personenbezogenen Bezeichnungen aus Gründen der Übersichtlichkeit und leichteren Lesbarkeit grundsätzlich in einer Geschlechtsform formuliert werden und gleichermaßen für Frauen und
Männer gelten.

Bilanzstichtag per
31.08. des Jahres

Die TLT hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr. Die
Bilanz wird zum Stichtag 31.08. eines jeden Jahres erstellt; die Gewinn- und Verlustrechnung bildet den Zeitraum von 01.09. des Jahres
bis 31.08. des Folgejahres ab und entspricht somit dem in der TLT gepflogenen „Spieljahr“.

Gesetzliche
Bestimmung im
Finanzausgleichsgesetz 2008

Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z 1 FAG 2008 i.d.g.F. sehen vor,
dass der Bund den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung
sie vertraglich verpflichtet sind, jährliche Zweckzuschüsse gewährt,
wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung
mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen. Länder und

Zl. KA-08788/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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