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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_19.05.2016.pdf

- S.47

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Abweichung zwischen
Gesellschaftsvertrag
und Geschäftsordnung
des Aufsichtsrates –
Empfehlung

Nach Einsichtnahme in die jeweiligen von der geprüften Gesellschaft
zur Verfügung gestellten Unterlagen – Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der TLT und gegenwärtiger Gesellschaftsvertrag – stellte die
Kontrollabteilung bei einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft
des Aufsichtsrates – Gewährung von Darlehen und Krediten – eine
Abweichung in der Betragshöhe zwischen diesen beiden Dokumenten
fest.
Die Kontrollabteilung empfahl, diesen formalrechtlichen Mangel ehestmöglich durch die zuständigen Organe der Gesellschaft zu beheben.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme sagte die TLT zu, entsprechend der Empfehlung der Kontrollabteilung die Geschäftsordnung des
Aufsichtsrates durch die Generalversammlung anpassen zu lassen.

Kompetenzen des
Aufsichtsrates

Nach dem Wortlaut des § 30j Abs. 1 GmbHG bzw. § 8 seiner Geschäftsordnung obliegt dem Aufsichtsrat die Überwachung der Geschäftsführung. Im § 10 des Gesellschaftsvertrages der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck sind jene Agenden taxativ
aufgezählt, die – abgesehen von den gesetzlich geregelten Angelegenheiten – jedenfalls der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.

Sitzungstermine

Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen aus, zu denen der
Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter
einzuladen hat. Gemäß § 30i Abs. 3 GmbHG im Konnex mit § 5 der
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat muss mindestens viermal im
Geschäftsjahr, und zwar vierteljährlich eine Aufsichtsratssitzung abgehalten werden.

Beschlussfähigkeit

Der Aufsichtsrat ist gemäß § 9 Z 14 des Gesellschaftsvertrages der
TLT beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Einhaltung
einer mindestens achttägigen Frist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung nachweislich eingeladen werden. Der Aufsichtsrat fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Darüber
hinaus ist auch normiert, dass eine Beschlussfassung im Umlauf möglich ist, wenn sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates der schriftlichen
Beschlussfassung zustimmen.

Prüfungsausschuss

Nach § 30g Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 4 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der TLT kann der Aufsichtsrat unbeschadet
seiner gesetzlichen Verantwortung aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Dieser Verpflichtung ist der Aufsichtsrat der TLT nachgekommen und hat in seiner 38. Sitzung vom 10.12.2013 die Mitglieder des
Prüfungsausschusses bestellt.

Generalversammlung

Die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst.
Sie ist das oberste Organ der Gesellschaft. Neben dieser allgemeinen
Verantwortung lt. § 34 Abs. 1 GmbHG hat die Generalversammlung

Zl. KA-08788/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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