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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_22_05_2014_gsw.pdf

- S.6

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-6-

Gleichzeitig wird gemäß § 70 TROG der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer Kraft.
14.

Der Beschluss erfolgt gemäß § 66 Abs. 5
TROG 2011 unter der aufschiebenden
Bedingung, dass dem Flächenwidmungsplan die nach § 67 Abs. 2 erforderliche
aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt
wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
voraus-gehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
15.

Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan Nr. IN - B27,
Innsbruck-Innenstadt, Bereich
Museumstraße Nrn. 20, 22, 24, 26
und 28, Meinhardstraße Nrn. 4, 6,
8 und 10 und Wilhelm-Greil-Straße Nr. 7, gemäß § 56 Abs. 1 und
2 TROG 2011

III 5104/2014
Entwurf des Bebauungsplanes
und des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. AL - B46, Arzl,
Bereich westlich Kreuzgasse
und nördlich ÖBB (als Änderung
des Bebauungsplanes Nr. AL B43), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2011

Beschluss (bei Stimmenthaltung GR Buchacher; 1 Stimme, einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
08.05.2014:

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
08.05.2014:
1.

Der 2. Absatz des Beschlusses des
Gemeinderates vom 27.02.2014 wird
aufgehoben: Gleichzeitig wird gemäß
§ 66 TROG 2011 der Beschluss über
die dem Entwurf entsprechende Erlassung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn
innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

2.

Der Bebauungsplan und Ergänzende
Bebauungsplan Nr. IN - B27, Innsbruck-Innenstadt, Bereich Museumstraße Nrn. 20, 22, 24, 26 und 28,
Meinhardstraße Nrn. 4, 6, 8 und 10
und Wilhelm-Greil-Straße Nr. 7, wird
gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2011
beschlossen.

Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. AL - B46, Arzl, Bereich
westlich Kreuzgasse und nördlich ÖBB
(als Änderung des Bebauungsplanes Nr.
AL - B43), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 TROG 2011
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu
berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

GR-Sitzung 22.05.2014

III 2195/2014