Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_22_05_2014_gsw.pdf
- S.11
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(zu Punkt 3.)
Verordnung des Gemeinderates der Landesha uptstadt Innsbruck vom ... " mit der die
Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck geändert
wird (Beschlus s des Gemeinderates vom .... )
Artikel I
Die Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck
(Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse vom 5.4.1973,
17.12.1973, 25.10.1978, 25.6.1982, 28.6.1984, 25.7.1985, 30.4.1992, 14.12.1992, 27.1.1994,
17.10.1996, 19.6.1997, 24.7.2003, 11 .12.2008 und 21 .11 .2013) wird wie fOlgt geändert:
1. Oie Promulgationsklausel hat zu lauten:
nAuf Grund der §§ 26 Abs . 2 und 26a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970,
LGBI. Nr. 44/1970, in der Fassung LGBI. Nr. 116/2013, wird verordnet:"
2. Im § 3 Absatz 2 hat der erste Satz zu lauten :
. (2) Soweit in Abs . 3 nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Voraussetzungen für die
Zuerkennung von Reisegebühren und ihre Höhe nach den für die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten jeweils geltenden
Bestimmungen .•
3. Im § 3 wird folgende Bestimmung als Absatz 3 eingefügt:
.(3) Wird die dienstliche Nutzung eines privaten Fahrrades genehmigt, so gebührt anstelle
der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergotung für Wegstrecken im Zuge einer
Dienstverrichtung im Dienstort, die mit dem privaten Fahrrad zurückgelegt werden , ein
Kilometergeld in der Höhe von € 0,10 je Kilometer. Die Festsetzung von
Pauschalvergütungen ist zulässig.·
4. Im § 3 wird folgende Bestimmung als Absatz 4 eingefügt:
.(4) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne des Absatz 3 liegt vor, wenn sich ein
Bediensteter I eine Bedienstete zur Ausführung eines ihm I ihr erteilten Dienstauftrages
zu einer DienstverrichtungssteIle im Dienstort begibt und die Wegstrecke von der
Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt .~
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