Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_22_05_2014_gsw.pdf

- S.12

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5. Im § 3 wird folgende Bestimmung als Absatz 5 eingefügt:
n(5) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken , für die das Kilometergeld gebührt, ist die
kürzeste fahrradtaugliche Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten
Wegstrecken , für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist fOr jede volle
Viertelstunde der Bewegung eine Verg ütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen
Kilometer zu leisten .~

6. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

.§ 7 b
Treueabgeltung

§ 13a Landesbeamtengesetz 1998, LGBI. Nr. 6511998, in der Fassung LGBI. Nr. 19/2014,
gilt sinngemäß für die Treueabgeltung der Beamtlnnen.-

Artikel 11
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft, soweit in Abs . 2 nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Art. I Z. 6 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft .

Für den Gemeinderat

Die Bürgermeisterin e.h.

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