Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll-18.06.2015.pdf
- S.10
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Beilage 1
(zu Punkt 4.)
Entwurf einer MÜllABFUHRORDNUNG DER LANDESHAUPTSTADT
INNSBRUCK 2015
Auf Grund des § 15 des Gesetzes vom 21 .11 .2007, mit dem die Abfallwirtschaft in
Tirol geregelt wird (Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz), LGB!. Nr. 3/2008 , zuletzt
geändert durch LGB!. Nr. 130/2013, wird unter Bedachtnahme auf die Grundsätze für
die Abfallwirtschaft verordnet
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt nach den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft
gemäß § 4 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz LGB!. Nr. 3/2008 , in der Fassung LGB!. Nr.
130/2013 , die Sammlung und Abfuhr der anfallenden Siedlungsabfälle im gesamten
Bereich der Stadtgemeinde Innsbruck.
(2) Die gesamten im Bereich der Stadtgemeinde Innsbruck anfallenden
Siedlungsabfälle unterliegen der Entsorgungspflicht durch die öffentliche Müllabfuhr
gemäß den nachstehenden Bestimmungen.
(3) Nicht der Entsorgungspflicht durch die öffentliche Müllabfuhr unterliegen
a) gefährliche Abfälle,
b) sonstige Abfälle und
c) biologisch verwertbare Siedlungsabfälle , die auf einem Grundstück des Inhabers
der Abfälle fachgerecht kompostiert werden.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz
2002, BGB!. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGB!. I Nr. 193/2013. Das sind Abfälle
aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder
Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.
(2) Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall , der nach der
Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll
Gemischte
Siedlungsabfälle
im
Sinn
des
Europäischen
verbleibt.
Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle,
wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind , das ihre
Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
(3) Sperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in
die für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen . Grundstücken
bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann .
(4) Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach
bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung
getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.