Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll-18.06.2015.pdf
- S.20
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Kombination von einem Sammelbehälter mit 120 I Fassungsvermögen und einem
Sammelbehälter mit 240 I Fassungsvermögen ist jedoch zulässig.
§ 13
Anzahl der Sammelbehältnisse für KunststoffNerbundstoffverpackungen und
für Altpapier und Papier/Kartonverpackungen
(1) Den
Eigentümern
von
Grundstücken
bzw.
den
sonst hierüber
Verfügungsberechtigten
werden
zur
getrennten
Sammlung
von
KunststoffNerbundstoffverpackungen sowie zur getrennten Sammlung von Altpapier
und Papier/Kartonverpackungen die dem Normbedarf entsprechenden Anzahl von
Sammelbehältnissen zur Verfügung gestellt. Als Normbedarf gilt:
a) für Liegenschaften, auf denen sich ständig oder vorübergehend bewohnte Objekte
befinden,
pro
Person
und
Jahr
700
Liter
zur
Sammlung
von
KunststoffNerbundstoffverpackungen und pro Person und Jahr 550 Liter zur
Sammlung von Altpapier und Papier/Kartonverpackungen,
b) für Liegenschaften, die nicht Wohnzwecken dienen (wie z.B. Schulen), ein
Sammelvolumen das dem tatsächlichen Bedarf entspricht.
§ 14
Aufstellplatz der Sammelbehälter für Restmüll und biologisch verwertbare
Siedlungsabfälle
(1) Sammelbehälter müssen leicht und gefahrlos benutzbar sein. Die Aufstellplätze
für Sammelbehälter sollen möglichst nahe an der mit Müllsammelfahrzeugen
befahrbaren Verkehrsfläche befinden. Bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei
Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden und Gebäudeteilen sind die
Aufstellplätze für Sammelbehälter im Einvernehmen mit der öffentlichen Müllabfuhr
festzulegen .
(2) Der Aufstellplatz ist aus festem Material herzustellen und muss leicht zu reinigen
sein. Für den Abfluss anfallender Oberflächenwässer und Schneeräumung ist zu
sorgen. Allfällige Türöffnungen sind so zu bemessen, dass Sammelbehälter leicht
transportiert werden können, insbesondere müssen Türen mit einer geeigneten
Feststellvorrichtung ausgestattet sein. Aufstellplätze sind so zu bemessen, dass die
erforderliche
Anzahl
von
Sammelbehältern
untergebracht
und
diese
zweckentsprechend verwendet und bewegt werden können.
(3) Beträgt der Transportweg zwischen Aufstellplatz der Sammelbehälter und der mit
Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche mehr als 30 m oder weist dieser
mehr als 10 Stufen auf, kann die öffentliche Müllabfuhr nach Maßgabe der örtlichen
Gegebenheiten , die Aufstellung der Sammelbehälter an einem , der Verkehrsfläche
möglichst nahe gelegenen Ort anordnen. Die Transportwege müssen ausreichend
breit, befestigt und frei von Hindernissen sein. Sie müssen weiters eine freie
Durchgangshöhe von mindestens 2 Metern aufweisen und im Winter geräumt und
gestreut sein. Der Transportweg darf bei Verwendung von Sammelbehältern gemäß
§ 10 Abs. 7 lit. c bis f keine Stufen aufweisen . Rampen dürfen keine größere Neigung
als 10 % aufweisen.
(4) Befindet sich der Aufstellplatz der Sammelbehälter in einer Entfernung von mehr
als 30 m von der mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche oder weist
der Transportweg mehr als 10 Stufen auf, ist gemäß § 5 Abs. 2 lit. a