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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll-18.06.2015.pdf

- S.23

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Verordnung sinngemäß.

§ 20
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß §
20 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBI. Nr. 3/2008, in der Fassung LGBI. Nr.
130/2013, bestraft.

§ 21
Übergangsbestimmungen
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der Stadtgemeinde Innsbruck bezogene
Sammelbehälter (§ 10 Abs. 7) können zur Abgabe des Restmülls an die öffentliche
Müllabfuhr weiter verwendet werden.

§22
Inkrafttreten
Die Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2015 tritt mit Ablauf des
Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Müllabfuhrordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck 2012 außer Kraft.