Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll-18.06.2015.pdf
- S.25
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b) ausschließlich zum Abstellen von Fahrzeugen oder zum Abstellen von Flugzeugen
dienen, wie Garagen, Flugzeughangars u.ä. ;
c) überwiegend der Präsentation von Gegenständen mit künstlerischem , historischem oder
volksbildendem Wert dienen, wie Museen und Galerien;
d) dem Gottesdienst in Österreich anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, sowie
e) öffentliche und der schulischen oder universitären Ausbildung dienende Turn-, Sport- und
Schwimmhallen .
(7) Werden auf einem Grundstück neue Räumlichkeiten errichtet oder bestehende so
verändert, dass sich deren Zuordnung als Wohnraum oder Nutzflächeneinheit ändert, hat der
Gebührenschuldner dies dem Stadtmagistrat Innsbruck nach Fertigstellung unverzüglich
mitzuteilen.
(8) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundgebühr besteht ab dem ersten Tag der
Kalenderwoche, die der Entstehung des Grundgebührenanspruches gemäß § 3 Abs. 1 folgt,
unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten tatsächlich bewohnt oder benützt werden . Bei der
Neuerrichtung von Räumlichkeiten besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der
Grundgebühr ab dem ersten Tag der Kalenderwoche , die dem Tag, an dem die
baurechtliche Benützungsbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, folgt. Werden
Räumlichkeiten früher benützt, oder unterliegt die Neuerrichtung der betreffenden
Räumlichkeiten nicht den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, ist der Zeitpunkt der
erstmaligen Benützung maßgeblich.
§5
Weitere Gebühr
(1) Die weitere Gebühr ist durch Vervielfachung des gemäß § 12 der Müllabfuhrordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck idgF ermittelten Sammelbehältervolumens in Litern mit dem
Einheitssatz, mit der Anzahl der jährlichen Leerungen und mit den Abschlagszahlen (Abs. 4)
zu errechnen .
(2) Der Einheitssatz erhöht sich
a) um 20 %, wenn der Transportweg zwischen Aufstellplatz der Sammelbehälter und der mit
Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche mehr als 30 m beträgt oder mehr
als 10 Stufen aufweist (§ 14 Abs . 4 Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck
idgF);
b) um 30 %, wenn Restmüll in Sammelbehälter unter Verwendung eines
Müllverdichtungsgerätes eingebracht wird (§ 10 Abs. 11 Müllabfuhrordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck idgF).
(3) Anträge auf Änderung des Sammelbehältervolumens, der Größe der Sammelbehälter
sowie der Anzahl der wöchentlichen Leerungen sind schriftlich beim Stadtmagistrat
Innsbruck einzubringen. Sollten die tatsächlichen Gegebenheiten den Vorgaben des § 12 der
Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF nicht entsprechen, so besteht die
Möglichkeit, schriftlich beim Stadtmagistrat Innsbruck die Anwendung von Abschlagszahlen
bei der Berechnung der zu entrichtenden Abfallgebühr (Abs. 4) zu beantragen.
(4) Die Abschlagszahl beträgt für Sammelbehälter, die gemäß § 14 Abs . 5 der
Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF unmittelbar an der mit
Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche zur Abholung bereitgestellt werden, 0,8.
Die Abschlagszahl gemäß Abs . 3 letzter Satz ist bescheidmäßig in Höhe von 0,75, 0,5 oder
0,25 festzusetzen . Die Sammelbehälter für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, auf
welche sich die festgelegte Abschlagszahl bezieht, sind mit einer Klebevignette gemäß § 9
Abs . 3 zu kennzeichnen.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Gebühr besteht ab dem ersten Tag der
Kalenderwoche , die der Entstehung des Gebührenanspruches gemäß § 3 Abs . 2 folgt.
(6) Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Gebühr entfällt, wenn der
Gebührenschuldner nachweist, dass auf seinem Grundstück in einem zusammenhängenden
Zeitraum von mindestens einem Monat keine Abfälle anfallen , welche an Einrichtungen bzw.
Anlagen zur Abholung oder Sammlung gemäß den Bestimmungen der Müllabfuhrordnung
der Landeshauptstadt Innsbruck idgF zu übergeben sind. Dies trifft insbesondere auf
Grundstücke mit gänzlich unbewohnten oder unbenützten Räumlichkeiten zu .