Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 06-Maerz.pdf

- S.18

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ist, sondern meistens zu besseren
Resultaten führt. Für den unmittelbaren
Stadtteil sind die dort wohnenden Leute,
mindestens genauso ExpertInnen wie die
MitarbeiterInnen der Mag.-Abt. III,
Stadtplanung. Wenn man die zwei
zusammenspannt, kommen optimale
Ergebnisse heraus. Das war in diesem
Fall klar erkennbar.

12.

III 3678/2010
Entwurf des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN - B2/14,
Innsbruck - Innenstadt, Bereich
Maria-Theresien-Straße 42 und
42a (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. IN - B2,
4. Entwurf, Zeichn. Nr. 3673),
gemäß § 56 Abs. 2 TROG 2006

GR Haller: Der Bauausschuss empfiehlt
dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Die Auflage des Entwurfes des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN - B2/14,
Innsbruck - Innenstadt, Bereich MariaTheresien-Straße 42 und 42a (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. IN - B2,
4. Entwurf, Zeichn. Nr. 3673), gemäß § 56
Abs. 2 TROG 2006, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden ergänzenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer
Kraft.

13.

III 3680/2010
Entwurf der Schutzzone Nr. 2/1,
im Bereich Diözese Gp. 285/3,
(als Änderung der Schutzzone
Nr. 2, Mariahilf - Hötting St. Nikolaus, Zeichn. Nr. 2), gemäß § 8 SOG 2003

GR Haller: Der Bauausschuss empfiehlt
dem Gemeinderat einstimmig,
die Auflage des Entwurfes der Schutzzone
Nr. 2/1, im Bereich Diözese Gp. 285/3,
(als Änderung der Schutzzone Nr. 2,
Mariahilf - Hötting - St. Nikolaus,
Zeichn. Nr. 2), gemäß § 8 SOG 2003, zu
beschließen.
GR Mag. Kogler: Schutzzonen stellen für
uns sicherlich kein Dogma dar und wir
befürworten es, dass teilweise etwas
aufgehoben wird. Insbesondere dieser
Bereich ist für den Bau von Wohnungen
geeignet. Was aber für die Diözese gilt,
muss natürlich auch für alle privaten
Bauwerber gelten.
In diesem Bereich wurde ursprünglich von
der Wohnungseigentum Tiroler gemeinnützige WohnbaugesmbH (WE) ein
Wettbewerb ausgeschrieben, wo natürlich
die Schutzzone und der Denkmalschutz zu
berücksichtigen waren. Jetzt wurde alles
wieder umgestoßen, was kein Problem
darstellt, aber eine etwas schiefe Optik
hat.
Abgesehen davon muss man sagen, dass
die festgelegten Rahmenbedingungen
passen sollten. Man hat ursprünglich von
drei Obergeschossen gesprochen, aber
jetzt sind es plötzlich Erdgeschoss plus
fünf Obergeschosse. Bei der Ausschreibung hat man gesagt, dass die Dächer als
Teil der dritten Fassade gelten sollen.
Jetzt entstehen dort Flachdächer.
Auch wenn man die Schutzzone auflöst,
müsste man zumindest die Rahmenbedingungen der Charakteristik dieses Bereiches nachhaltig beimessen. Die Rahmenbedingungen müssten für alle die gleichen
sein und deshalb werden wir uns hin
Hinkunft genau ansehen, ob auch Private
die Möglichkeit haben, eine Schutzzone
aufzulösen.
GR Mag. Fritz: Die "liberale Kritik" an der
Diözese in Ehren, aber hier muss man

GR-Sitzung 25.3.2010