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Jahr: 2010

/ Ausgabe: 06-Maerz.pdf

- S.19

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- 245 -

schon etwas zurechtrücken. Es war von
schiefer Optik die Rede, als würde die
Diözese gegenüber irgendwelchen
privaten Bauwerbern bevorzugt werden.
Schutzzone heißt nicht museal bzw. dass
alles gleich bleiben muss. Schutzzone
heißt, dass mit maximaler Qualität und
auch unter der Obhut eines Sachverständigenbeirates Erneuerungen möglich sein
müssen. Das Wettbewerbssiegerprojekt ist
ein Projekt, welches die Charakteristik
dieses Teils von Hötting, nämlich die
gründerzeitlichen großen Stadtvillen, so
genannte Zinshäuser, sehr gut und auch
maßstäblich aufgreift.
Die wesentliche Änderung an der Schutzzone ist die Auflassung einiger in der
Verordnung festgehaltener so genannter
charakteristischer Gebäude. Charakteristische Gebäude sind solche, die speziell
innerhalb der Schutzzone noch einmal
geschützt werden und deren Abbruch
unter allen Umständen verboten ist.
Hingegen in anderen Fällen, wo es sich
um keine charakteristischen Gebäude
handelt, ist ein Abbruch und Neubau
durchaus auch in einer Schutzzone
möglich.
Hier handelt es sich um begründeterweise
charakteristische Häuser, denn sonst
würden sie nicht unter Denkmalschutz
stehen. Das Denkmalschutzamt hat aber
schon vor einiger Zeit den Denkmalschutz
für eines der betroffenen Häuser der
Diözese aufgehoben und daher ist es nur
konsequent und kein besonderes Entgegenkommen an die Diözese.
Nachdem die ex lege Vermutung nicht
mehr gilt, ist es konsequent zu sagen,
wenn das Denkmalschutzamt die Meinung
vertritt, dass dieses Haus keine besondere
baukünstlerische historische Bedeutung
hat, handelt es sich eben um kein
charakteristisches Gebäude und ist daher
so zu behandeln wie jedes andere
Gebäude in dieser Schutzzone auch.
(Beifall)
Beschluss (einstimmig):
Der Antrag des Bauausschusses vom
10.3.2010 (Seite 244) wird angenommen.

GR-Sitzung 25.3.2010

14.

III 1171/2009
Flächenwidmungsplanentwurf
Nr. HW - F32, Hötting - West, Bereich zwischen Lahntalweg und
Allerheiligenhöfe im Westen,
Schneeburggasse und Höttinger
Rain im Osten und der Hangstufe Hötting - West im Süden (als
teilweise oder gänzliche Änderung der Teilflächenwidmungspläne Nr. HW - F1, Zeichn.
Nr. 2645; Nr. HW - F9, Zeichn.
Nr. 2984; Nr. HW - F16, Zeichn.
Nr. 3393; Nr. HW - F22, Zeichn.
Nr. 3615; Nr. HW - F23, Zeichn.
Nr. 3640; Nr. HW - F25, Zeichn.
Nr. 3770), gemäß § 36 Abs. 1 und
2 sowie § 107 Abs. 3 TROG 2006

GR Haller: Während der gesetzlichen
Frist sind 37 Stellungnahmen, davon
einzelne als Sammellisten, mit insgesamt
rund 365 Unterschriften eingegangen. Die
Stellungnahmen liegen dem Akt im
Original bei.
Inhaltlich bezog sich der Großteil der
Stellungnahmen auf die Hauptverkehrsflächen der Straßenzüge Tschiggfreystraße/Hörtnaglstraße/Schneeburggasse
sowie Karl-Innerebner-Straße. Weitere
vier Stellungnahmen betrafen Abgrenzungsfestlegungen zwischen Bauland und
Freiland.
Alle Stellungnahmen wurden im Bericht
der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, der dem
Akt beiliegt, ausführlich behandelt und im
Bauausschuss beraten. Zur verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen
Beurteilung liegt dem Akt ein Verkehrsgutachten bei.
Zusammenfassend kann festgestellt
werden, dass die eingebrachten Einwände
keine inhaltliche Abänderung des vorliegenden Entwurfes bedingen. Es erfolgt
jedoch die Herausnahme von zwei
Teilbereichen aus dem Planungsgebiet.
Der Bauausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Der Flächenwidmungsplanentwurf
Nr. HW - F32, Hötting - West, Bereich
zwischen Lahntalweg und Allerheiligenhöfe im Westen, Schneeburggasse und