Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 06-Maerz.pdf
- S.56
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- 282 -
Tiroler Jugendschutzgesetzes und andere
Rechtsnormen überwachen zu können.
Leider haben diese Organe eine sehr
eingeschränkte Kompetenz. Nach
manchen Rechtsnormen haben sie zwar
die Möglichkeit, Ausweise zu verlangen
aber nicht bei den städtischen Verordnungen. Wenn sich zum Beispiel jemand ins
Blumenbeet legt, dürfen sie nicht einmal
fragen, wie die Person heißt bzw. einen
Ausweis von dieser verlangen. Ich halte
das für eine unbefriedigende Situation.
In der Geschäftsleitung des Österreichischen Städtebundes wurde dieses Thema
immer wieder diskutiert; insbesondere
damals, als über den Verfassungskonvent
gesprochen wurde. Ich habe mehrere
Male angemahnt, dass man doch jenen
Landeshauptstädten, wo eine Bundespolizeidirektion eingerichtet ist, die entsprechende Kompetenz geben soll, damit
zumindest Organe, die wir bestellt haben,
bescheidene Rechte erhalten. Diese
sollen nicht das Gewaltmonopol der
Polizei ersetzen und nicht bewaffnet
herumlaufen, sondern, so wie die Bergwacht und Forstschutzorgane, Ausweise
verlangen können.
Das Land Steiermark hat hiezu ein
Aufsichtsorgangesetz erlassen, das die
amtlichen Organe analog jenen der
Bergwacht oder der Forst- und Jagdaufsicht die Befugnis erteilt, von Personen
zum Zwecke der Feststellung der Identität
und Erstattung von Anzeigen Ausweise zu
verlangen und diese auch entsprechend
anzuhalten.
Es hat diesbezüglich bereits im Rahmen
des Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 einen Anlauf gegeben. Ich
glaube, dass das keine so glückliche
Lösung ist, denn man sollte hier doch an
den Landesgesetzgeber herantreten, weil
ein solches Aufsichtsorgangesetz für alle
Tiroler Gemeinden von Interesse ist. Nicht
jede Gemeinde möchte eine Ortspolizei
anstellen, da dort die Ausbildungserfordernisse wesentlich größer sind.
Um Gemeindeverordnungen zu überprüfen, könnten auch andere Gemeinden
solche Organe anstellen. Das, was in der
Steiermark problemlos möglich ist, sollte
bei uns auch möglich sein. Grundsätzlich
bin ich der Auffassung, dass natürlich
GR-Sitzung 25.3.2010
dieses Verbot in der Österreichischen
Bundesverfassung (B-VG), welches aus
den 30er-Jahren stammt, zur Gänze
aufgehoben wird.
Für die Innsbrucker Mobile Überwachungsgruppe ist ein solches Landesgesetz dringend notwendig, damit die
bestellten städtischen Organe effizienter
ihre Aufgaben erfüllen können.
33.2
I-OEF 77/2010
Umbrüggler Alm, Umsetzung des
ausgearbeiteten Projektes
(Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger)
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Ich
stelle folgenden dringenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
1.
Das von den Architekten BergerHofmann OG im Auftrag von Josef
Nocker ausgearbeitete Projekt für die
"Umbrüggler Alm" wird zur Kenntnis
genommen und zur Umsetzung freigegeben. Auf Grundlage des vorliegenden Projektentwurfes, insbesondere hinsichtlich der Abmessungen
und des Erscheinungsbildes, sollen
die Detailplanungen erfolgen.
2.
Die Innsbrucker Immobilien Service
GesmbH (IISG) wird beauftragt, mit
Josef Nocker einen Vertrag bezüglich
der Errichtung und des Betriebes der
"Umbrüggler Alm" auf Basis des vorliegenden Projektes auszuarbeiten.
Im Vertrag sind jedenfalls eine bestimmte Betriebspflicht und die Zufahrtsbedingungen festzulegen, weiters dass nach beidseitiger Unterfertigung des Vertrages das Projekt
ehestmöglich verwirklicht wird.
3.
Der von der Innsbrucker Immobilien
Service GesmbH (IISG) ausgefertigte
Vertrag inklusive des dem Vertrag zu
Grunde liegenden Projektes, sind
dem Stadtsenat vor beidseitiger Unterfertigung zur Beschlussfassung
vorzulegen.