Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 06-Maerz.pdf
- S.125
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sprechend §§ 1405 ff. ABGB anzustrengen. Die IISG teilte im damaligen Anhörungsverfahren mit, dass bereits mit der Bank Kontakt aufgenommen und eine entsprechende Umsetzung zugesagt worden wäre.
In Richtung MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung sprach die Kontrollabteilung die Empfehlung aus, in Hinkunft bei derartigen Bürgschaftsübernahmen
besonders darauf zu achten, dass die Darlehensverträge in der Weise abgefasst sind,
dass die jeweilige Wohnungseigentumsgemeinschaft – und nicht die IISG – als Darlehensnehmerin aufscheint. Im damaligen Anhörungsverfahren bestätigte die MA IV,
der Empfehlung der Kontrollabteilung bei zukünftigen Bürgschaftsübernahmen besonderes Augenmerk zu widmen.
Zur neuerlichen Anfrage der Kontrollabteilung in der Follow up – Einschau 2009
übermittelte die IISG ein Schreiben vom 2.9.2009 bzw. ein E-Mail vom 25.1.2010,
worin die Bemühungen der IISG zur Durchführung eines Schuldnerwechsels dokumentiert waren. Mit E-Mail vom 5.2.2010 wurde der IISG von der darlehensgebenden
Bank ein Vertragsentwurf mit der Bitte um Prüfung zugesandt. Die Vornahme des von
der Kontrollabteilung empfohlenen Schuldnerwechsels war zum Abschluss der Follow
up – Prüfung somit noch im Gange. Die konkrete vertragliche Umsetzung durch allseitige Unterfertigung der Schuldnerwechselvereinbarung(en) wird in den nächsten Wochen erfolgen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.
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Nachdem ca. 60 % der per 31.12.2008 aushaftenden von der Stadt Innsbruck verbürgten Darlehensbeträge die IIG & Co KG bzw. von der IISG verwaltete WEGs betrafen, nahm die Kontrollabteilung eine Abstimmung der im Haftungsnachweis angeführten Darlehensreste per 31.12.2008 mit den bei der IIG & Co KG bzw. der IISG aufliegenden Darlehenskontoauszügen vor. Als Ergebnis daraus hielt die Kontrollabteilung
fest, dass für den Bereich der IIG & Co KG bzw. der WEGs grundsätzlich keine Differenzen festgestellt worden sind. Lediglich bei einzelnen Darlehen eines Bankinstitutes
wurde bei der Sichtung der „Saldenbestätigung zum Stichtag 31.12.2008“ auffällig,
dass einige im Nachweis erfasste Darlehensreste Kapitalsalden darstellten und die
Zinsen bis zum Stichtag 31.12.2008 unberücksichtigt geblieben sind. In Summe handelte es sich um 9 Darlehenskonten bzw. einen gesamten Zinsbetrag in Höhe von ca.
€ 18,1 Tsd.
Die Kontrollabteilung empfahl der MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft,
für die Erstellung der Jahresrechnung 2009 diesbezüglich eine Abstimmung mit der
IIG & Co KG vorzunehmen, um einen korrekten Ausweis der effektiven Darlehensreste im Haftungsnachweis der Stadt sicherzustellen. Die MA IV rechtfertigte sich im Anhörungsverfahren damit, dass die Darlehensreste für die übernommenen Haftungen
von den Gläubigerbanken mitgeteilt würden und eine Beurteilung, ob in diesen Salden eine Zinsabgrenzung enthalten sei, von der MA IV nicht festgestellt werden könne. In ihren Anmerkungen blieb die Kontrollabteilung bei der Beanstandung bzw.
sachlichen Kritik, dass die im „Nachweis über den Stand an Haftungen“ zum Stichtag
31.12.2008 ausgewiesenen effektiven Darlehensreste nicht mit der bei der IIG & Co
KG aufliegenden Saldenbestätigung übereinstimmten. Weiters betonte die Kontrollab-
Zl. KA-00287/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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