Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 06-Maerz.pdf
- S.126
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teilung, dass die empfohlene Abstimmung zwischen MA IV und IIG & Co KG ohne
größeren Aufwand (z.B. Anforderung einer Kopie der Saldenbestätigung) zu bewerkstelligen wäre.
Anlässlich der Beschlussfassung zum Bericht über die Prüfung der Gebarung und Jahresrechnung 2008 der Stadtgemeinde Innsbruck in der GR-Sitzung vom 19.11.2009
folgte der Gemeinderat einstimmig dem Antrag des Kontrollausschusses, dass die
Frau Bürgermeisterin gebeten wird, „gemäß der Empfehlung der Kontrollabteilung die
MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung zu beauftragen, zukünftig bei
der Erstellung der Jahresrechnung der Stadt Innsbruck hinsichtlich der exakten Erfassung der Darlehensreste im Zusammenhang mit dem ‚Nachweis über den Stand an
Haftungen’ eine entsprechende Abstimmung mit der IIG & Co KG vorzunehmen“.
Die MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft sagte im Zuge der Follow up –
Einschau zu, betreffend der Haftungen für die Innsbrucker Immobilien Gesellschaften
zum Jahresende einen Abgleich mit den dort aufliegenden Saldomitteilungen durchzuführen und allfällig auftretende Differenzen aufzuklären.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Weiters hielt die Kontrollabteilung fest, dass – auch abhängig vom jeweiligen Bankinstitut – unterschiedliche Bürgschaften vereinbart worden sind. Teilweise wurden so
genannte Bürge- und Zahlerhaftungen (§ 1357 ABGB) eingegangen, ebenso sind jedoch auch Ausfallbürgschaften (§ 1356 ABGB) ausverhandelt worden.
Die Kontrollabteilung empfahl künftig generell zu überprüfen, ob die Übernahme von
Bürge- und Zahlerhaftungen durch die Stadt Innsbruck – bspw. zur Erlangung besserer Finanzierungskonditionen – tatsächlich erforderlich ist. Nach Einschätzung der
Kontrollabteilung gewähren Banken günstigere Konditionen auch auf Basis einer Ausfallhaftung (als „schwächste“ Form der Bürgschaft) einer öffentlich rechtlichen Körperschaft. Die IIG & Co KG kündigte im seinerzeitigen Anhörungsverfahren an, die
Empfehlung der Kontrollabteilung zu berücksichtigen. Die MA IV gab im damaligen
Anhörungsverfahren keine Stellungnahme ab, weshalb die Kontrollabteilung die gegenständliche Empfehlung im Rahmen der Follow up – Einschau nochmals an die MA
IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft zur Äußerung übermittelte.
Die MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft informierte anlässlich der Follow up – Nachfrage darüber, dass die Empfehlung der Kontrollabteilung bei künftigen
Haftungsansuchen (auch von anderen Antragstellern als den Innsbrucker Immobilien
Gesellschaften) geprüft bzw. umgesetzt werden wird. Die IIG & Co KG schreibe ihrerseits bereits die Darlehensaufnahmen mit der Haftung nach § 1356 ABGB aus.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
Zl. KA-00287/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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