Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 06-Maerz.pdf
- S.151
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Die Kontrollabteilung empfahl, diesen Passus korrekterweise auf „Stimmengleichheit“
ehestens zu berichtigen und die Änderung dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.
In der Stellungnahme dazu betonte die Geschäftsführung, dass diese fehlerhafte
Formulierung in der GO für den Aufsichtsrat umgehend berichtigt werden wird.
Anlässlich der Follow up – Einschau 2009 wurde der Kontrollabteilung eine korrigierte
Fassung der GO für den Aufsichtsrat präsentiert, die vom Aufsichtsrat in seiner (31.)
Sitzung am 13.3.2009 genehmigt worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
77
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist gem. § 30g Abs. 2
GmbHG eine Niederschrift anzufertigen, die lt. Pkt. VII des Gesellschaftsvertrages der
IIG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 der GO für den Aufsichtsrat vom Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter und dem (der) für diese Sitzung bestimmten Schriftführer(in) zu
unterfertigen ist. In den zu Prüfzwecken vorgelegten AR-Protokollen der Jahre 2006
bis 2008 wurde zwar der (die) jeweilige Schriftführer(in) namentlich genannt, die
Kontrollabteilung vermisste dazu allerdings die im Gesellschaftsvertrag geforderte und
auch allgemein übliche eigenhändige Unterschrift des (der) Schriftführers(in).
Die Kontrollabteilung empfahl, diesen formalen Aspekt künftig zu beachten, was von
der Geschäftsführung im damaligen Anhörungsverfahren auch zugesichert worden ist.
Dazu präzisierte der neue Geschäftsführer im Zuge der Follow up – Einschau 2009,
dass die Protokolle der AR-Sitzungen seit der ersten Zusammenkunft dieses Gremiums im Jahr 2009 am 13.3.2009 von der Schriftführerin mit unterfertigt werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
78
Nach § 30g Abs. 4 GmbHG im Konnex mit Pkt. VII des Gesellschaftsvertrages der IIG
kann der Aufsichtsrat unbeschadet seiner gesetzlichen Verantwortung aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu
überwachen. Paragraph 30g Abs. 4a GmbHG bzw. § 8 der GO für den Aufsichtsrat
normiert darüber hinaus, dass jedenfalls ein Ausschuss zur Prüfung und Vorbereitung
der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlages für die Gewinnverteilung und
des Lageberichtes zu bestellen ist, wenn der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht. In Anlehnung an diese Bestimmung hat der seinerzeitige „Aufsichtsrat
der IIG & Co KEG“ am 12.12.2002 einen Präsidial- bzw. Arbeitsausschuss als „Bilanzausschuss“ eingesetzt, der allerdings bisher erst einmal am 27.10.2005 als „Bilanzausschuss der Innsbrucker Immobiliengesellschaften“ tätig geworden ist.
Zl. KA-00287/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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