Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 06-Maerz.pdf
- S.152
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Die Kontrollabteilung verwies mit Nachdruck darauf, dass in Gesellschaften, deren
Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht, die Einsetzung eines Ausschusses
zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlages für die Gewinnverteilung – und bei mittelgroßen bzw. großen GmbH´s auch für
die Prüfung des Lageberichtes – gesetzlich verpflichtend ist und die Mitglieder eines
Bilanzausschusses bei jeder Konstituierung eines neuen Aufsichtsrates auch neu bestellt werden müssen. Nach Ansicht der Kontrollabteilung sollte in Zukunft jeder Jahresabschluss samt Vorschlag für die Gewinnverteilung in einem Bilanzausschuss beraten und anschließend im Wege des Aufsichtsrates der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren teilte die Geschäftsführung vollinhaltlich die
Ansicht der Kontrollabteilung und versicherte, diese Angelegenheit dem Aufsichtsrat
zur Entscheidung vorzulegen.
In Beantwortung einer neuerlichen Anfrage der Kontrollabteilung im Rahmen der Follow up – Einschau 2009 gab die Geschäftsführung bekannt, dass ein Bilanzausschuss
in der (32.) Sitzung des Aufsichtsrates der IIG am 17.6.2009 eingerichtet worden ist.
Eine Kopie der Niederschrift über diese Sitzung ist der Kontrollabteilung zur Mitkenntnis übermittelt worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Gem. Pkt. VII lit. b) des Gesellschaftsvertrages der IIG & Co KG bedürfen die jährlichen Wirtschaftspläne der KG der Zustimmung der Gesellschafter. Die Kontrollabteilung stellte dazu fest, dass die Wirtschafts- und Investitionspläne 2007 und 2008 in
den AR-Sitzungen der IIG (als Komplementärin der damaligen KEG) am 5.12.2006
bzw. 7.12.2007 zwar einstimmig beschlossen worden sind, vermisste jedoch die im
Gesellschaftsvertrag verankerte Genehmigung der zweiten Gesellschafterin, der
Kommanditistin Stadt Innsbruck.
Die Kontrollabteilung empfahl, die Wirtschafts- und Investitionspläne der IIG & Co KG
in Zukunft in der Generalversammlung als zuständigem Organ der Gesellschafter beschließen zu lassen.
In der Stellungnahme zur Follow up – Prüfung 2009 legte die Geschäftsführung einen
Beschluss der Gesellschafter der ehemaligen IIG & Co KEG vor, wonach u.a. auch
diese Entscheidungsbefugnis gegen jederzeitigen Widerruf an den Aufsichtsrat der
IIG delegiert und dieses Gremium zudem bevollmächtigt worden ist, die diesbezüglichen Entscheidungen zu treffen und Zustimmungen abzugeben.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde alternativ entsprochen.
Zl. KA-00287/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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