Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 06-Maerz.pdf
- S.171
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Weiters hat der StS in seiner Sitzung vom 21.4.1993 den Beschluss gefasst, zur teilweisen Abgeltung des mit der Vertragserrichtung entstehenden Aufwandes den Vertragspartnern einen Beitrag in Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage in Rechnung
zu stellen. Die Kosten hierfür sollten mindestens netto € 14,53 und höchstens netto
€ 3.633,34 je Vertragsabschluss betragen. Eine diesbezügliche Einschau zeigte, dass
nicht bei allen Prekarien die Kosten für die Vertragserrichtung in Rechnung gestellt
worden sind.
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Wie aus den Prüfungsunterlagen der IISG hervorging, wurde im Jahr 2007 der Entgeltkatalog für künftig abzuschließende Rechtsgeschäfte und Zustimmungserklärungen neu definiert und im Hinblick darauf zu verrechnende Tarife festgelegt. Demnach
war eine „Verwaltungsaufwandspauschale“, in welcher der Sach- und Personalaufwand im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Erstellung und Abwicklung von
Rechtsgeschäften inkludiert war, mit einem symbolischen AZ für Prekarien in der Höhe von € 1,00 angegeben worden. Dieser Betrag beinhaltete somit nicht nur die Kosten für die Vertragserrichtung sondern auch den vom StS beschlossenen AZ für die
jeweilige Bittleihe. In diesem Zusammenhang hat die Kontrollabteilung empfohlen zu
prüfen, ob das Vorgehen betreffend die Verschmelzung des AZ mit den Vertragserrichtungskosten nicht im Widerspruch mit den zitierten StS-Beschlüssen steht.
Dazu teilte die Gesellschaft in ihrer Stellungnahme mit, dass bei Prekarien keine Vertragserrichtungskosten vorgeschrieben werden, sondern lediglich ein symbolischer
Anerkennungszins von € 1,00 und eine Pauschale für die Kosten des Verwaltungsaufwandes von € 35,00. Ein Widerspruch zum StS-Beschluss vom 5.12.1990 wäre im
Hinblick auf die geänderte Sach- und Rechtslage nicht gegeben.
Als Reaktion zur Follow up – Einschau 2009 brachte der Leiter des Referates Rechtsberatung/Liegenschaftsverwaltung zur obgenannten Empfehlung nun zum Ausdruck,
dass solange die Immobilienverwaltung der Stadt Innsbruck im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages durch die IISG abgewickelt wurde, ein vom StS für verschiedene standardisierte Vertragstypen festgelegter Entgeltkatalog gegolten hätte.
Durch die erfolgte Wiedereingliederung dieses Geschäftsbereiches in die MA IV sei
beabsichtigt, nicht nur den Entgeltkatalog an die bisherigen Erfahrungen anzupassen,
sondern darüber hinaus auch Beiträge für den damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwand zur Beschlussfassung vorzuschlagen, die für unterschiedliche Rechtsgeschäfte zur teilweisen Abdeckung des Verwaltungsaufwandes zur Vorschreibung
gelangen sollten. Diese Vorlage wäre im Wesentlichen fertig gestellt, aber auf Grund
der Komplexität fehle für einige Spezialbereiche noch eine Abklärung. Die Vorlage
sollte lt. Auskunft des Referenten noch im Februar des Jahres 2010 im StS behandelt
werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Darüber hinaus hob die Kontrollabteilung hervor, dass die Vorschreibung eines symbolischen AZ von netto € 1,00 für die Stadtgemeinde Innsbruck „langfristige“ Mindererträge zur Folge hat, wenngleich sich diese Mindereinnahmen auf ein geringfügiges
monetäres Ausmaß belaufen. Deshalb wurde auch in Bezug auf die Höhe des AZ an-
Zl. KA-00287/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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