Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 06-Maerz.pdf
- S.181
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den nutzungsberechtigten Arbeitnehmern hiefür ein Sachbezug anzusetzen ist. Es
wurde empfohlen, die erforderlichen Maßnahmen umgehend in die Wege zu leiten.
Dazu hat die IIG & Co KG in ihrer Stellungnahme erklärt, dass sie diesbezüglich bis
dato eine andere Ansicht vertreten habe, nach interner Abklärung der Sachlage aber
die Empfehlung der Kontrollabteilung unverzüglich umsetzen werde.
Im Rahmen der Follow up – Einschau konnte die Kontrollabteilung feststellen, dass in
der Zwischenzeit ein Sachbezugsansatz vorgenommen wird.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Im Februar 2008 erhielten zwei Bedienstete eine ao. Belohnung in Form von Einkaufsgutscheinen. Diese wurden über die Handkasse angekauft und auf dem Aufwandskonto „Öffentlichkeitsarbeit“ verbucht. Diese Vorgangsweise war in zweifacher
Hinsicht zu bemängeln. Zum einen wäre damit richtigerweise das Konto „Freiwilliger
Sozialaufwand“ zu belasten gewesen und zum anderen hätte der über den steuerfrei
zu belassenden Wert hinausgehende Teil im Rahmen der Lohn- und Gehaltsverrechnung versteuert werden müssen.
Im Zuge des Anhörungsverfahrens wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Bilanzierungspflicht ab 2008 die richtige Zuordnung zu den Fibu-Konten erfolgen werde.
Zur Frage der Kontrollabteilung beim Follow up 2009, ob eine Nachversteuerung
stattgefunden habe, teilte die Gesellschaft mit, dass keine Nachversteuerung vorgenommen worden sei, in künftigen Fällen aber auf eine korrekte steuerliche Behandlung Bedacht genommen werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Nachdem ein Bediensteter im Februar 2007 im Rahmen einer Dienstfahrt an seinem
privaten PKW einen Parkschaden erlitten hatte, wurde der ihm aus dem Schadensfall
versicherungsmäßig vorgeschriebene Selbstbehalt vom Diensteber als „Freiwilliger
Sozialaufwand“ übernommen. Gegen diese Vorgangsweise bestand grundsätzlich kein
Einwand, allerdings stellte die Kontrollabteilung fest, dass es sich hierbei um einen
steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis handelt, welcher im Wege der Gehaltsverrechnung als „sonstiger Bezug“ zu berücksichtigen gewesen wäre.
In der Stellungnahme zur Follow up – Einschau 2009 hat die Gesellschaft zugesichert,
künftighin auf die steuerrechtlichen Bestimmungen zu achten.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
Zl. KA-00287/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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